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Experten-Antwort

Anrechnung von Erziehungszeiten im Ausland

von Johannes14.09.2018 | 20:03
259 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Abend, ich habe eine Frage zur Anrechnung von Erziehungszeiten im Ausland für eine spätere Rente. Ich bin über das Auswärtige Amt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen als Auslandsdienstlehrkraft an eine Deutsche Auslandsschule außerhalb der Europäischen Union vermittelt. Ich bin in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und erhalte meine Dienstbezüge ausschließlich vom Bund. Das Dienstverhältnis ist von vornherein auf maximal 8 Jahre beschränkt. Als Beamter kehre ich danach in den Inlandsdienst zurück. Meine Lebensgefährtin befindet sich in einem Beschäftigungsverhältnis in Deutschland. Im vergangenen Jahr war sie aus dem öffentlichen Dienst im Rahmen eines Sonderurlaubs für eine Tätigkeit als Ortslehrkraft an derselben Deutschen Auslandsschule, an der auch ich tätig bin, freigestellt. Sie hat vor einer Woche unseren gemeinsamen Sohn geboren und wird nach Ablauf des Mutterschutzes den Sonderurlaub vorzeitig beenden und bei ihrem Arbeitgeber in Elternzeit gehen. Sie hat danach volles Anrecht auf Rückkehr in ihr bestehendes Arbeitsverhältnis, auch ihre Dienstaltersstufen werden angerechnet. Für uns stellt sich nun die Frage, ob sie sich mehr als 180 Tage im Jahr mit unserem gemeinsamen Sohn an unserem Wohnsitz in Deutschland oder meinem Dienstort in Kairo aufhalten wird. Ausschlaggebend hierfür wird auch sein, ob sie im Rahmen geschilderter Konstellation über ein Anrecht auf Anerkennung der Zeiten der Kindererziehung für eine spätere Rente in Deutschland verfügt. Der gemeinsame Sohn fällt über mich in die Versorgungsberechtigung des Bundes wie beispielsweise Beihilfe, Auslandszuschläge etc. Ich freue mich auf mögliche Antworten! Vielen Dank!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 17.09.2018 | 11:28

Hallo Johannes,

Für die Erziehung von Kindern im Ausland werden grundsätzlich keine Kindererziehungszeiten angerechnet. Ausgenommen sind jedoch Personen, die in einer engen Beziehung zum Arbeits- und Erwerbsleben in Deutschland stehen, zum Beispiel im Rahmen einer Beschäftigung im Ausland, die von vornherein zeitlich begrenzt ist.

Darüber hinaus können Kindererziehungszeiten angerechnet werden, wenn das Kind im Ausland erzogen wird und der Erziehende sich mit dem Kind in diesem ausländischen Staat gewöhnlich aufhält und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Staat Pflichtbeiträge in Deutschland gezahlt werden.

Weitere Infos zum Thema Kindererziehungszeiten finden Sie in folgender Broschüre

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/kindererziehung_plus_fuer_die_rente.pdf?__blob=publicationFile&v=24

und bei den Anträgen zur Kontenklärung

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/01_versicherte/01_vor_der_rente/_DRV_Paket_Versicherung_Kontenklaerung.html

7 Antworten

KEZam 15.09.2018 | 07:22
Der Aufenthaltsort Ihrer Frau richtet sich danach, ob Ihr Kindererziehungszeiten angerechnet werden oder nicht? Allein dieser Umstand ist schon mehr als erstaunlich. Ist Ihre Frau Beamtin? Dann wären Sie in diesem Forum falsch unterwegs und Sie müssten sich bezüglich Ihrer Frage an den Dienstherrn Ihrer Frau wenden, der über die Anerkennung der Kindererziehungszeiten in der Pension entscheidet.
Johannesam 15.09.2018 | 07:33
Ja, das ist unglücklich formuliert. Dennoch geht es nicht darum und ein Urteil steht Ihnen nicht zu. Nein, sie ist keine Beamtin.
Schadeam 15.09.2018 | 12:19
So wie es aussieht werden in diesem Fall die Kindererziehungszeiten trotz Auslandsaufenthalt angerechnet. Einwohnermelderechtliche "Klimmzüge" müssen Sie da nicht machen.
Johannes am 15.09.2018 | 12:44
Das wäre schön! Vielen Dank für die Antwort!
KEZam 15.09.2018 | 15:28
Wenn Sie Ihr Anliegen nicht verständlich rüberbringen können, werden Sie mit entsprechenden Urteilen leben müssen.
Johannesam 17.09.2018 | 22:15
Guten Abend, vielen Dank für die Antwort! Wenn ich das richtig sehe, wäre die enge Beziehung zum Arbeits- und Erwerbsleben in Deutschland in vorliegendem Fall doch gegeben, oder? Viele Grüße, Johannes
chiam 17.09.2018 | 22:50
Komplizierte Frage. Ich denke eher nicht (ohne Gewähr). Die einfachste Lösung wäre wahrscheinlich, zu heiraten.
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