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Experten-Antwort

Anrechnung von Krankheitszeiten während des Studiums

von Looney7911.04.2023 | 23:24
375 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe gelesen, dass man sich Krankheitszeiten, die einen kompletten Kalendermonat oder mehr andauerten (mit entsprechenden Nachweisen) anrechnen lassen kann. Aufgrund einer chronischen Erkrankung gab es während des Studium mehrere solcher Krankheitsphasen. Durch diese Krankheitsphasen verlängerte sich mein Studium deutlich über die anrechenbaren 8 Jahre Schul- und Hochschulausbildung hinaus. Bisher sind in meinem Versicherungsverlauf für den Zeitraum zwischen der Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum Ende des Studiums keine Monate erfasst. Um eine vollständige und korrekte Kontenklärung zu machen befasse ich mich erstmals mit der Materie. Kann man die ärztlich nachgewiesenen Krankheitsphasen anrechnen lassen und für diese Zeiten die anrechenbaren Hochschulzeiten sozusagen „aussetzen“, um diese für den Zeitraum nach Vollendung des 25. Lebensjahres zu nutzen? Dazu finde ich leider nichts im Internet und Beratungstermine kann man in Bayern leider derzeit nicht vereinbaren. Herzlichen Dank schon mal für jede Hilfe!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Looney79,

Voraussetzung für die Berücksichtigung von Zeiten der Krankheit als Anrechnungszeit ist u.a. -wie von "Klugpuper" beschrieben-, dass diese Zeit nicht mit einer anderen rentenrechtlichen Zeit zusammentrifft. Die Prüfung erfolgt taggenau. Das gilt auch dann, wenn die andere Zeit nicht bewertet wird. Eine Verlängerung der anrechenbaren Schul-oder Studienzeit ist damit nicht möglich.

Eine Terminbuchung zur Kontenklärung ist derzeit online leider nicht möglich. Bitte wenden Sie sich zur Terminabsprache telefonisch an Ihren regionalen Rentenversicherungsträger. Nähere Informationen finden Sie hier:

https://www.eservice-drv.de/etermin-customer/dsire/loadStep0.cmd

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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1 Antworten

Klugpuperam 12.04.2023 | 07:31
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte 1a.nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind. Bei der Kontenklärung werden auch die Studienzeiten ( =rentenrechtliche Zeiten) erfasst. Somit entfällt die Anrechnung nach 58 1a. 58 1a ist eine Auffangvorschrift. Und es sind immer zunächst die chronologisch ältesten Zeiten zu berücksichtigen, nicht die, die einem am genehmsten erscheinen. Bei Urlaubssemestern hingegen könnten sich so Lücken schließen lassen.
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