Die rechtlichen Grundlagen für die Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes bilden der § 97 SGB VI in Verbindung mit dem § 18a SGB IV. Einkommensanrechnungsfrei sind demnach nur die nach § 10 EstG geförderten Anteile der Riester-Rente. Der nicht geförderte Teil ist als Einkommen anzusehen und muss gegebenenfalls bei der zu zahlenden Stelle ermittelt werden. Dieser Betrag wird dann mit 12,7 Prozent Pauschalabzug für die Einkommensanrechnung herangezogen. Dies gilt jedoch nur für die Fälle des neuen Hinterbliebenrechts.