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Experten-Antwort

Anrechnung von Urlaubsanspruch auf Erwerbsminderungsrente

von hans-jürgen11.07.2012 | 14:44
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3 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich erhalte seit 01.11.2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese war zunächst befristet bis zum 31.08.2012. Nun wurde Sie auf unbestimmte Dauer verlängert. Das hatte zur Folge, dass ich nach 30 Jahren im öffentl. Dienst gekündigt werde und zwar mit Ablauf des 31.08.2012. Restzahlungen von ausstehenden Urlaubs und Zeitguthaben werden im Monat August 2012 ausbezahlt. Wie wird das auf meine Rente angerechnet ???

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo hans-jürgen,

wie NBGFUN bereits ausführlich und zutreffend ausführte, ist für die Anrechnung von Einmalzahlungen entscheidend, ob das Beschäftigungsverhältnis nach Rentenbeginn noch bestanden hat.

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2 Antworten

NBGFUNam 11.07.2012 | 19:09
Hallo, Einmalzahlungen, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Tantiemen oder Mehrarbeitsvergütung, sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV sind; auch wenn sie gegebenenfalls nicht der Beitragspflicht unterliegen, und wenn sie aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das nach Rentenbeginn noch bestanden hat. Ein nach Rentenbeginn noch bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (gegebenenfalls unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht oder wegen der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht endet sondern ruht. Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn noch bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren. Wird eine Einmalzahlung in das Versicherungskonto gemeldet, ist sie in dem Monat als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, für den sie gemeldet ist. Wurde die Einmalzahlung dagegen vom Arbeitgeber bescheinigt (zum Beispiel bei der erstmaligen Ermittlung oder bei der jährlichen Überprüfung des Hinzuverdienstes), ist sie grundsätzlich dem Monat zuzuordnen, für den sie bescheinigt wird. Die (beitragsrechtliche) Meldung ist dann lediglich als Indiz für das Vorliegen eines Hinzuverdienstes zu werten. Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn geendet, sind aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Beträge nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Katjaam 12.07.2012 | 09:42
Grundsätzlich stimme ich den bisherigen Ausführungen ja zu. Das BSG hat gestern aber anders entschieden. http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/docum… Katja
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