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Experten-Antwort

Anrechnung von Verletztenrente auf Altersrente

von Rolf26.02.2011 | 12:43
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9 Antworten

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Hallo, Ich habe noch eine Frage zur Berechnung bei Altersrente mit Abschlägen. (bei mir 2,4%) Von welchem Betrag der Altersrente wird die Anrechnung vorgenommen? Altersrente ohne Abschläge oder Altersrente mit 2,4% Abschläge Bei mir kommt als Mindestgrenzbetrag die Altersrente zum Ansatz. Danke ! Mit freundlichen Grüßen, Rolf

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rolf,

für die Anwendung des § 93 SGB VI sind die Rentenbeträge der RV und der UV erforderlich. Die RV-Rente berechnet sich nach folgender Formel:

Entgeltpunkte X Zugangsfaktor X aktueller Rentenwert X Rentenartfaktor. Wird eine Rente vorzeitig in Anspruch genommen, verringert sich der Zugangsfaktor pro Monat um 0,003. Der für die Rentenberechnung anzusetzende Zugangsfaktor ändert sich nicht für die Anwendung des § 93 SGB VI.

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8 Antworten

-_-am 26.02.2011 | 22:07
:P Es wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Selbstverständlich wird dabei nur die tatsächliche Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt, nicht etwa eine fiktive höhere Rente ohne Abschläge wegen vorzeitiger Inanspruchnahme. Die außerdem von den Renten abzuziehenden Beträge finden Sie im § 93 Absatz 2 SGB 6. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__93.html
-_-am 27.02.2011 | 23:55
:P Ihre Schlussfolgerung: "Ich hätte es mir ja denken können, dass für den Versicherten die ungünstigere Variante zur Anwendung kommt." lässt sich für mich nicht nachvollziehen. Schauen Sie sich bitte das Beispiel 5 an unter: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Würde sich die Summe der Renten erhöhen, weil die fiktive ungeminderte Rente in der Berechnung berücksichtigt würde, wäre die tatsächliche Rente folglich um einen höheren Betrag zu vermindern, würde also geringer. Der Grenzbetrag wird als Monatsbetrag festgestellt und ist von dem Jahresarbeitsverdienst (JAV) der Unfallversicherung abzuleiten. Der Grenzbetrag beträgt für alle Renten 70 % eines Zwölftels des der Berechnung der Unfallrente zugrunde liegenden JAV, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor aus § 67 SGB 6. Nach § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB 6 ist lediglich Mindestgrenzbetrag der Monatsbetrag der Rente (aus der Rentenversicherung), ohne die nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB 6 abzusetzenden Beträge. Damit entspricht der Mindestgrenzbetrag dem Betrag der Rente der Rentenversicherung, der bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge zu berücksichtigen ist. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Sinn der Bestimmung des § 93 SGB 6 ist die Begrenzung von Leistungen mit gleichem Sicherungsziel. Ist der Mindestgrenzbetrag höher als der Grenzbetrag, wird zu Recht diese "Übersicherung" im Rahmen der Anrechnungsbestimmung in voller (?) Höhe wieder zurückgenommen, da die gesetzliche Unfallversicherung diesen Teil der Gesamtsicherung bereits ungekürzt auszahlt. Ich kann keinen Grund erkennen, warum die Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme über die Bestimmung des § 93 SGB 6 wieder aufgehoben werden sollte, wenn der Mindestgrenzbetrag wirksam wird, insbesondere wenn man bedenkt, dass die Unfallrente gar nicht in voller Höhe in die Berechnung einbezogen wird. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
RFn am 28.02.2011 | 17:49
Von dem tatsächlichem Bruttorentenbetrag (der mit dem Zugangsfaktor kleiner als 1), (also vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner). Nach der Anrechnung der U-Rente entsteht der gekürzte neue Bruttorentenbetrag, abzüglich desBeitragsanteils zur KVdR ergibt das das auszuzahlende Netto. Nu allet klari ?
Rolfam 27.02.2011 | 12:16
Zitat von -_- anzeigen
-_- schrieb

:P Ihre Schlussfolgerung: "Ich hätte es mir ja denken können, dass für den Versicherten die ungünstigere Variante zur Anwendung kommt." lässt sich für mich nicht nachvollziehen. Schauen Sie sich bitte das Beispiel 5 an unter:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_93ANL1

Würde sich die Summe der Renten erhöhen, weil die fiktive ungeminderte Rente in der Berechnung berücksichtigt würde, wäre die tatsächliche Rente folglich um einen höheren Betrag zu vermindern, würde also geringer.

Der Grenzbetrag wird als Monatsbetrag festgestellt und ist von dem Jahresarbeitsverdienst (JAV) der Unfallversicherung abzuleiten. Der Grenzbetrag beträgt für alle Renten 70 % eines Zwölftels des der Berechnung der Unfallrente zugrunde liegenden JAV, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor aus § 67 SGB 6.

Nach § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB 6 ist lediglich Mindestgrenzbetrag der Monatsbetrag der Rente (aus der Rentenversicherung), ohne die nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB 6 abzusetzenden Beträge. Damit entspricht der Mindestgrenzbetrag dem Betrag der Rente der Rentenversicherung, der bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge zu berücksichtigen ist.

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_93R0

Sinn der Bestimmung des § 93 SGB 6 ist die Begrenzung von Leistungen mit gleichem Sicherungsziel. Ist der Mindestgrenzbetrag höher als der Grenzbetrag, wird zu Recht diese "Übersicherung" im Rahmen der Anrechnungsbestimmung in voller (?) Höhe wieder zurückgenommen, da die gesetzliche Unfallversicherung diesen Teil der Gesamtsicherung bereits ungekürzt auszahlt. Ich kann keinen Grund erkennen, warum die Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme über die Bestimmung des § 93 SGB 6 wieder aufgehoben werden sollte, wenn der Mindestgrenzbetrag wirksam wird, insbesondere wenn man bedenkt, dass die Unfallrente gar nicht in voller Höhe in die Berechnung einbezogen wird. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_93ANL2.1

Danke für die Antwort, ich hätte es mir ja denken können, dass für den Versicherten die ungünstigere Variante zur Anwendung kommt.
Rolfam 27.02.2011 | 20:21
Zitat von -_- anzeigen
-_- schrieb

:P Ihre Schlussfolgerung: "Ich hätte es mir ja denken können, dass für den Versicherten die ungünstigere Variante zur Anwendung kommt." lässt sich für mich nicht nachvollziehen. Schauen Sie sich bitte das Beispiel 5 an unter:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_93ANL1

Würde sich die Summe der Renten erhöhen, weil die fiktive ungeminderte Rente in der Berechnung berücksichtigt würde, wäre die tatsächliche Rente folglich um einen höheren Betrag zu vermindern, würde also geringer.

Der Grenzbetrag wird als Monatsbetrag festgestellt und ist von dem Jahresarbeitsverdienst (JAV) der Unfallversicherung abzuleiten. Der Grenzbetrag beträgt für alle Renten 70 % eines Zwölftels des der Berechnung der Unfallrente zugrunde liegenden JAV, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor aus § 67 SGB 6.

Nach § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB 6 ist lediglich Mindestgrenzbetrag der Monatsbetrag der Rente (aus der Rentenversicherung), ohne die nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB 6 abzusetzenden Beträge. Damit entspricht der Mindestgrenzbetrag dem Betrag der Rente der Rentenversicherung, der bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge zu berücksichtigen ist.

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_93R0

Sinn der Bestimmung des § 93 SGB 6 ist die Begrenzung von Leistungen mit gleichem Sicherungsziel. Ist der Mindestgrenzbetrag höher als der Grenzbetrag, wird zu Recht diese "Übersicherung" im Rahmen der Anrechnungsbestimmung in voller (?) Höhe wieder zurückgenommen, da die gesetzliche Unfallversicherung diesen Teil der Gesamtsicherung bereits ungekürzt auszahlt. Ich kann keinen Grund erkennen, warum die Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme über die Bestimmung des § 93 SGB 6 wieder aufgehoben werden sollte, wenn der Mindestgrenzbetrag wirksam wird, insbesondere wenn man bedenkt, dass die Unfallrente gar nicht in voller Höhe in die Berechnung einbezogen wird. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_93ANL2.1

Ich hätte es mir ja denken können, dass für den Versicherten die ungünstigere Variante zur Anwendung kommt.
Falsch gedacht! Die höhere fiktive Rente ohne Abschläge würde in Summe mit der Unfallrente den Grenzbetrag auch um einen höheren Betrag überschreiten, so dass die Minderung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch höher ausfallen würde, die Auszahlung also niedriger wäre. So schnell kann man Vorurteilen aufsitzen!
Wenn als Grenzbetrag die gesetzliche Rente ohne Abschläge zum Ansatz kommt ist der Überschreitungsbetrag (Summe beider Renten) immer der Betrag aus der Unfallrente, da der Grenzbetrag ja auch größer ist. Wenn man nun von diesem Grenzbetrag die Anrechnung der Unfallrente abzieht und danach den Abschlag der Rente durchführt ist der Endbetrag der Rentenversicherung höher. MfG Rolf
Hansam 27.02.2011 | 22:03
Zitat von Rolf anzeigen
Welchen Sinn sollte denn diese Berechnung haben? Nach dieser Berechnung würden doch die Versicherten mit einer vorzeitigen Altersrente bevorzugt und diejenigen, die eine verspätete Altersrente (zugangsfaktor > 1,0) beziehen (sowas gibts auch!!!), benachteiligt und wäre doch total ungerecht. Somit wird grundsätzlich von der tatsächlichen Rentenhöhe ausgegangen. Im Übrigen wird nie die volle Unfallrente angerechnet, mindestens die Grundrente nach dem BVG bleibt außen vor.
Rolfam 28.02.2011 | 12:55
Danach habe ich gar nicht gefragt!! Wie die Rente berechnet wird ist mir klar, da brauche ich keine weiter Hilfe, die Berechnung des Zugangsfaktor ist mir ebenfalls klar! Es steht auch nicht zu Diskussion, dass der Zugangsfaktor berücksichtigt wird! Die Frage war, von welchem Rentenwert ( mit oder ohne Zugangsfaktor ) die Anrechnung der Unfallrente vorgenommen wird, wenn als Mindestgrenzbetrag die Rente aus der ges. Rentenversicherung gilt. Da macht es sehr wohl ein Unterschied, wenn man die Anrechnung der Unfallrente wie folgt vornimmt: 1.) (Rente ohne Zugangsfaktor) - (Abzug nach $93 ...) - Zugangsfaktor oder 2.) (Rente - Zugangsfaktor) -Abzug nach §93
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