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Experten-Antwort

Anrechnung von Vermögenseinkommen auf die Witwenrente

von Sandal02.12.2019 | 11:23
1315 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Expertinnen und Experten der DRV, ich habe einige Fragen zur Anrechnung von Vermögenseinkommen auf die Witwenrente nach neuem Recht. Ich habe verstanden, dass regelmäßige Einnahmen, wie Mieteinnahmen aus einer eigenen Immobilie nach neuem Recht auf die Witwenrente angerechnet werden. Aber wie wird mit einmaligen Einnahmen umgegangen? Z.B. die Hinterbliebene erbt vom Verstorbenen seine Kapitallebensversicherung i.H.v. 80.000 Euro und seine Risikolebensversicherung i.H.v. 30.000 Euro. Wie wird es angerechnet? Nehmen wir an, die Witwe bekommt insges. 1000 Euro Witwenrente im Monat (1 Kind, 11 Jahre, eigenes Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit 400-500 Euro/Monat) 1. Die Summe (Lebensversicherungen) 110.000 Euro wird auf die dem Auszahlungsmonat folgenden 12 Monate aufgeteilt und auf die Witwenrente angerechnet. Was passiert nach den 12 Monaten? Bekommt die Witwe nach 12 Monaten wieder die Witwenrente? Oder werden die 120.000 Euro mit 1000 Euro/Monat hochgerechnet und die Witwe bekommt so lange keine Witwenrente, bis die Summe aufgebraucht wird? 2. Wie ist es, wenn die Witwe die Eigene Wohnung (Wert z.B. 600.000 Euro) verkauft und 3 Monate später 2 kleinere Wohnungen davon kauft, eine für sich zur Eigennutzung (z.B. für 400.000 Euro) und eine andere (z.B. für 200.000 Euro) zum Vermieten. Wird in dem Fall auch 12 Monate lang keine Witwenrente gezahlt? Welche Summe wird in dem Fall angerechnet? Und ab wann? Bekommt die Witwe nach 12 Monaten wieder die Witwenrente? Oder bekommt die Witwe gar keine Witwenrente mehr, weil sie ja "Vermögen" hat? Ich freue mich auf Ihre Antwort!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 02.12.2019 | 15:36

Hallo Sandal,

zur Beantwortung Ihrer Fragen hier der Link

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/04_SGB_IV/pp_0001_25/p_0018a/gra_sgb004_p_0018a.html#doc1576368bodyText93

auf die entsprechende(-n) Seite(-n) des Rechtsportals der Deutschen Rentenversicherung. Hier haben Sie die Möglichkeit sich umfassend zu Ihren Fragen (und darüber hinaus) zu belesen.

1 Antworten

rosebudam 03.12.2019 | 12:38
Hier die entsprechenden Abschnitte: zu 1.) siehe unter 6.2 Einnahmen aus Versicherungen: "Der Versicherungsvertrag muss auf den Erlebens- oder Todesfall abgeschlossen worden sein; die Auszahlung hat aber wegen Erfüllens des Erlebensfalles zu erfolgen. Erfolgt die Auszahlung wegen eines Todesfalles, bleibt sie als abgeleitete Leistung anrechnungsfrei." D. h. im von Ihnen geschilderten Fall erfolgt keine Anrechung. zu 2.) siehe unter 6.4 Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften: "Werden Grundstücke und Rechte, die nach den Vorschriften des BGB wie Grundstücksgeschäfte behandelt werden (zum Beispiel Erbbaurecht) innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist veräußert, entsteht ein Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft. Die Frist beträgt zehn Jahre zwischen Anschaffung und Veräußerung. Die Frist ist verstrichen - und damit liegt kein Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft vor -, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung ein Zeitraum von zehn Jahren und einem Tag liegen. Ausgenommen hiervon sind Immobilien, die innerhalb der weniger als zehn Jahre dauernden Zeit oder im Jahr der Veräußerung und den beiden Jahren zuvor ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden." Ihre Infos reichen für die Beurteilung also noch nicht aus.
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