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Zur Experten-Antwort springenHallo Koch,
grundsätzlich sind Zeiten einer schulischen Ausbildung anrechenbar. Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
Mit dem Formular V410 können Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger eine Anrechnungszeit beantragen. Dort wird dann geprüft, ob Ihre Weiterbildung angerechnet werden kann.
Das Formular V0410 finden Sie unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0410.html und die Erläuterungen zum Formular unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0411.html
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Koch,
sie meinen wahrscheinlich das V0510:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0510.html
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Koch,
das V0410 wird von Ihnen ausgefüllt und das V0510 wird von der Schule ausgefüllt. Für die Prüfung beim Rentenversicherungsträger reicht es im Regelfall aus, wenn Sie die Anrechnungszeit mit dem V0410 beantragen und entsprechende Nachweise beifügen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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