Hallo Julia,
bei der Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente ist als Erwerbseinkommen unter anderem Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Dabei wird grundsätzlich das tatsächliche Bruttoarbeitsentgelt berücksichtigt, also der Betrag, der sich vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsanteile ergibt. Durch einen Pauschalabzug von grundsätzlich 40 Prozent (bei Arbeitsentgelt) wird das Bruttoentgelt in ein Nettoentgelt umgerechnet und für die Einkommensberechnung herangezogen.
Eine „Einkommensüberprüfung“ findet beim erstmaligen Zusammentreffen von Einkommen mit der Hinterbliebenenrente statt und jährlich zum 01. Juli eines jeweiligen Jahres (§ 18d SGB IV). Minderungen des zu berücksichtigenden Einkommens können jederzeit berücksichtigt werden, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 10 Prozent geringer ist als das bisher berücksichtigte Einkommen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung