Sie haben laut Ihren Angaben einen "anderen Dienst im Ausland" geleistet.
Durch die Ableistung "anderer sozialer Dienste", wie zum Beispiel durch Tätigkeiten im Rahmen der Aktion Sühnezeichen, Internationaler Diakonischer Jugendeinsatz, Eirene, Service Civil International, erlischt die Pflicht zur Ableistung des "normalen" Zivildienstes. Daher erfolgt keine Heranziehung zum Zivildienst mehr. Weil man aber als Dienstleistender während dieser "anderen Dienste" nicht den Status eines Zivildienstleistenden im Sinne des Zivildienstgesetzes erlangt, wird hierdurch keine Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet.