1. Anträge auf Anerkennung von Anrechnungszeiten (Schulzeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit etc.) die zugleich mit echten Pflichtbeitragszeiten belegt sind, sind aufgrund des z.Zt. anhängigen BSG-Verfahrens (B 13 R 79/09R) zunächst zurückzustellen.
2. Wurden ledigleich Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug zurückgelegt, sind diese Zeiten nach dem 30.06.1978 nicht mehr zu bewerten.