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Anrechnungszeit

von K. Breier10.06.2011 | 10:28
1345 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, ich war das vergangene Jahr arbeitslos gemeldet und habe in der Zwischenzeit einen Ausbildungsplatz gefunden der am 1.09.11 beginnt. Nun wurde mir mitgeteilt das ich vom 1.1.11 bis zum 6.6.11 als arbeitslos gemeldet wurde. Kann ich die restliche Zeit bis zum Ausbildungsbeginn mir noch anrechnen lassen ohne mich arbeitslos zumelden? Mit freundlichen Grüßen

3 Antworten

-am 10.06.2011 | 10:53
Ihre Fragen können leider in der Form nicht umfassend beantworten. Der Zeitraum könnte entweder als Anrechungszeit geltend oder Sie müssten ggfs. freiwillige Beiträge bezahlen. Zu den wichtigsten Anrechnungszeiten gehören: > Arbeitsunfähigkeit, Krankheit und Rehabilitation, > Schwangerschaft und Mutterschutzfristen, > Arbeitslosigkeit sowie > Schulbesuch und Studium. Sofern einer dieser Sachverhalte in der Zeit vom 01.01.2011 bis 06.06.2011 vorlag, könnten Anrechnungszeiten angerechnet werden. Bitte wenden Sie sich an eine unserer Beratungsstellen, dort kann man Sie persönlich individuell beraten.
K. Breieram 10.06.2011 | 12:15
Erstmal danke für die Antwort. Mir geht es allerdings um die Zeit vom 6.6. bis zum 31.8., da ich zu in diesem Zeitraum nicht bei der AfA arbeitslos gemeldet bin. In welcher Größenordnung bewegen sich die Beiträge?
-am 10.06.2011 | 12:45
Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung beträgt derzeit monatlich 79,60 Euro. Fraglich bleibt, ob Sie in der Zeit bis 06.06.2011 arbeitslos gemeldet waren ohne Leistungsbezug oder ob Sie Arbeitslosengeld 1 erhalten haben. Bei Bezug von Arbeitslosengeld 1 werden Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt. so dass ggfsl. nur für Juli und August ein freiwilliger Beitrag notwendig wäre. Haben Sie in der Zeit bis 06.06.2011 eine Ausbildung über das Arbeitsamt gemacht ? Dann könnte die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten auch als Anrechnungszeit bewertet werden. Sofern keine Ausbildung durch die Agentur für Arbeit bis 06.06.2011 vorliegt, wäre die Zahlung von freiwilligen Beiträgen möglich oder die Meldung als Arbeitsloser (bitte beachten: sie müssten sich in dieser Zeit dem Arbeitsmarkt und der Arbeitsvermittlung voll zur Verfügung stellen --> näheres erfahren Sie von Ihrer Agentur für Arbeit)
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