Hallo samot,
bisher handelte es sich während des Bezuges von Arbeitslosengeld II um Pflichtbeitragszeiten, die auf einem monatlichen fiktiven Entgelt von 205 EUR basierten. Der Bezug von Arbeitslosengeld II brachte pro Jahr Bezugsdauer eine mtl. Rentensteigerung von ca. 2 EUR.
Die sich nun ergebenden Anrechnungszeiten gem. § 58 Abs. 1 Nr.3 SGB VI bei Bezug von Arbeitslosengeld II wirken sich bei der Rentenberechnung gar nicht mehr rentensteigernd aus. Sie zählen lediglich mit bei der Ermittlung der Anzahl der rentenrechtlichen Zeiten. Allerdings erhalten diese Zeiten den Erwerbsminderungsrentenschutz, vorausgesetzt, dass dieser am 31.12.2010 durch ausreichende Anzahl von Pflichtbeiträgen bestanden hat .