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Experten-Antwort

Anrechnungszeit bei ALG II vor / nach 31.12.2010

von samot02.12.2010 | 17:30
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Wenn ich es recht verstehe, gilt: - Zeiten des Bezuges von Harz VI sind vor dem 31.12.2010 keine Anrechnungszeit, da entweder die Arge RV-Beiträge zahlt (gem. § 58 Abs 4 SGB VI keine Anrechnungszeit) oder ein SV-pflichtiger Verdienst vorliegt (Aufstocker) oder man freiwillig versichert / verbeamtet oder sonstwas ist - vor dem 31.12.2010 bekam man nur Anrechnungszeit, wenn man zwar arbeitslos, wegen Vermögen / anderem Einkommen (z.B. Unterhalt) kein ALG II bekam - nach dem 31.12.2010 werden keine Beiträge zur RV mehr gezahlt, sprich es ist wieder Anrechungszeit Frage: - werden die Anrechnungszeiten wg. Alo als ganz normale Anrechungszeiten bei der Gesamtleistungsbewertung (§ 71 SGB VI) berechnet (sprich wird der Durchschnitt aller Entgeltpunkte angesetzt) - wie werden die bisherigen Pflichtbeiträge zur RV der Arge in Bezug auf die Entgeltpunkte bewertet? Bei 40,80 EUR Beitrag können bei normaler Bewertung ja nicht viele Entgeltpunkte rauskommen - ist die neue Regelung nicht sogar günstiger für die ALG-II-Bezieher (in Bezug auf die Rentenhöhe)? Vor allem, da die Zeiten auch für bisher freiwillig oder privat Versicherte Anrechnungszeiten sind (zumindest habe ich nichts Gegenteiliges im Gesetzesentwurf gefunden). mfg Thomas

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo samot,

bisher handelte es sich während des Bezuges von Arbeitslosengeld II um Pflichtbeitragszeiten, die auf einem monatlichen fiktiven Entgelt von 205 EUR basierten. Der Bezug von Arbeitslosengeld II brachte pro Jahr Bezugsdauer eine mtl. Rentensteigerung von ca. 2 EUR.

Die sich nun ergebenden Anrechnungszeiten gem. § 58 Abs. 1 Nr.3 SGB VI bei Bezug von Arbeitslosengeld II wirken sich bei der Rentenberechnung gar nicht mehr rentensteigernd aus. Sie zählen lediglich mit bei der Ermittlung der Anzahl der rentenrechtlichen Zeiten. Allerdings erhalten diese Zeiten den Erwerbsminderungsrentenschutz, vorausgesetzt, dass dieser am 31.12.2010 durch ausreichende Anzahl von Pflichtbeiträgen bestanden hat .

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4 Antworten

RFnam 02.12.2010 | 18:29
Zu Frage 2: Für die bisherigen Pflichtbeiträge für ALG II werden die Entgeltpunkte wie für alle anderen Pflichtbeiträge ermittelt. Beispiel: 01.01. - 31.12.2006 / 4.800,00 EUR geteilt durch 29.494,00 EUR = 0,1627 E-Punkte. 0,1627 EP x 27,20 EUR (aktueller Rentenwert West) ergeben einen Rentenbetrag von 4,43 EUR. Zur Frage 1 und 3: Bis zum 31.12.2010 wurde beim Bezug von Pflichtbeiträgen aus ALG II unterschieden in - mit Arbeitslosigkeit (entspricht der früheren Arbeitslosenhilfe) und - ohne Arbeitslosigkeit (die frühere Sozialhilfe). Geplant ist, für Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II ab dem 01.01.2011 einen neuen Anrechnungszeittatbestand einzuführen. (Dieser soll wohl auch bewirken, dass diese Zeit für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen wie eine Pflichtbeitragszeit berücksichtigt wird. Die technischen Voraussetzungen für die Aufnahme in den Versicherungsverlauf werden derzeitig noch geschaffen.) Weitere Einzelheiten sind derzeitig noch nicht bekannt bzw. noch nicht verbindlich. Ich empfehle, diese Frage Anfang nächsten Jahres erneut zu stellen, sofern nicht der offizielle Experte bereits über weitergehende Informationen verfügt. Frage am Rande: was verstehen Sie unter privater Versicherung ? Bei der RV gibt es doch nur die Pflichtversicherung oder die Zahlung von freiwilligen Beiträgen
W*lfgangam 02.12.2010 | 19:39
Hallo samsot, ergänzend zum Beitrag von RFn. ALG II Beiträge wurden zuletzt nur noch mit 205 EUR Pro Monat als versicherungspflichtiges Einkommen gemeldet = knapp über 2 EUR Monatsrente für ein Jahr ALG II (ohne etwaige Abschläge und KV/PV-Beiträge) Anrechnungszeiten für Arbeitslosigkeit werden schon seit 1998 nicht mehr bewertet - dass das geändert sein soll (ich habe die Neuregelung noch nicht im Detail nachgelesen), kann ich mir nicht vorstellen. Also weiterhin direkter Wert gleich Null. Nur über die Gesamtleistungsbewertung könnte danach ein kleines Mehr für davon/andere abhängige Zeiten rausspringen. Wenn nur reine Anrechnungszeiten, ohne Besonderheiten für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der EM-Rente, wären sie zwar "Streckungszeiten/Anwartschaftserhaltungszeiten", doch wenn aufgrund ungünstiger Versicherungsumständen in den letzten Jahren schon nicht die 36 Monate Pflichtbeiträge vorhanden sind, kommen die auch mit puren ALG II Anrechnungszeiten nicht zustande, also Schlechterstellung für diesen Personenkreis im Hinblick auf EM-Rente - Expertenrat wird uns morgen mehr sagen können ;-) Gruß w.
samotam 03.12.2010 | 08:32
Zitat von RFn anzeigenausblenden
§ 26 Abs. 1 SGB II sieht auch vor, bei nicht versicherungspflichtigen (z.B. ehemaligen Selbständigen) Zuschuss zu deren privater RV zu zahlen (aber auch nur in Höhe der gesetzlichen Beiträge). In welchem Paragraph ist das geregelt? Ich habe gestern leider nichts dazu gefunden *tomatenaufdenaugensuch*
W*lfgangam 03.12.2010 | 19:04
Zitat von samot anzeigenausblenden
Hallo samsot, ich musste auch im Büro rumkramen, wann das kam ...war schon zum 01.01.1997. § 74 SGB VI (ggf. noch 263) 'begrenzte Gesamtleistungsbewertung', hier ein paar Links zum Nachlesen: http://rvliteratur.drv-bund.de/bfa/xtention_index.htm >>> RH - SGB - SGB VI wählen und tiefer stochern, oder Rechtsanweisungen der Regionalträger: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… und schauen Sie sich vielleicht auch mal die 'Historie' an, wann welche Änderungen kamen. Gruß w.
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