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Experten-Antwort

Anrechnungszeit bei Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug

von Alf27.01.2009 | 13:43
6622 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin arbeitslos ohne Leistungsbezug und an der Anerkennung der Anrechnungszeit nach § 58 interessiert. Regelmäßig ca. alle 8 Wochen finde ich auf Einladung zum Beratungsgespräch in der Agentur für Arbeit ein und weise brav meine Bewerbungsschreiben gem. der jeweils neu erstellten Eingliederungsvereinbarung vor. Gestern mußte ich eine angeblich seit diesem Jahr neue, höchst fragwürdige Ergänzung zur sogenannten Vermittlungssperre unterschreiben. In der belehrung dazu heißt es: "...Erfüllen Sie Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung gem § 37 Abs 2 SGB III ohne einen wichtigen Grund nicht, kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung für die Dauer von 12 Wochen einstellen.... Für die erneute Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung nach Ablauf der 12 Wochen ist es erforderlich, dass Sie sich wieder bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Belehrung über rentenrechtliche Auswirkungen einer Vermittlungssperre: Die 12-wöchige Vermittlungssperre hat zur Folge, dass diese Zeit nicht als Anrechnungstatbestand gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 an die RV gemeldet werden kann. Auch bei erneuter Arbeitslosmeldung nach der Vermittlungssperre kann die Anrechnung nur für die Zukunft erffolgen, wenn Sie sich ...ernsthaft um Arbeit bemühen und dies gegenüber dem RV-Träger direkt nachweisen. Nach den Anforderungen der Deutschen Rentenversicherungsei es erforderlich, je Kalenderwoche in der Regel zwei schriftliche Bewerbungen für eine vers. pfl. Beschäftigung von mind. 15 Stunden abzusenden... Nur dann könnte die Rentenversicherung die Zeit der Vermittlungssperre als sog. unschädlichen Überbrückungstatbestand gem. § 58 Abs. 2 SGB VI berücksichtigen, so dass eine anschließende Zeit der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit in Betracht kommen kann." Ist das wirklich rentenrechtlich so geregelt und vertretbar???

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Alf,

ja, dies ist tatsächlich so. Hintergrund ist eine Änderung des § 38 SGB III durch das Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente. Die Änderung bewirkt, dass Arbeitslose, die kein Arbeitslosengeld beziehen (Nichtleistungsbezieher), für die Dauer von zwölf Wochen von der Arbeitsvermittlung ausgeschlossen werden können, wenn sie den ihnen obliegenden Pflichten (z. B. nach dem Gesetz oder der Eingliederungsvereinbarung) nicht nachkommen, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Für die Dauer dieser sog. "Vermittlungssperre" erlischt die Arbeitslosmeldung des arbeitslosen Nichtleistungsbeziehers und kann erst nach Ablauf der Vermittlungssperre erneut erfolgen.

Nach der Übergangsregelung des § 434s Abs. 2 Satz 2 SGB III gilt die Sanktionsmöglichkeit einer zwölfwöchigen Vermittlungssperre nicht für den von § 237 Abs. 5 SGB VI erfassten Personenkreis (rentennähere Jahrgänge).

Der mit der zwölfwöchigen Vermittlungssperre verbundene Wegfall der Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit führt dazu, dass in dem betreffenden Zeitraum keine Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (mehr) berücksichtigt werden können. Denn hierfür ist die Meldung bei der Arbeitsagentur zwingende Voraussetzung.

Durch die vorgesehene Sanktionsregelung ergeben sich auch Auswirkungen auf die Berücksichtigungsfähigkeit derartiger Zeiten als sog. unschädlicher Überbrückungstatbestand i. S. von § 58 Abs. 2 SGB VI. Deshalb wurde bereits in der Gesetzesbegründung ergänzend darauf hingewiesen, dass mit einer erneuten Arbeitslosmeldung nach Ablauf der Vermittlungssperre die Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit erneut möglich ist, sofern sich die Betroffenen auch während der Vermittlungssperre fortlaufend und ernsthaft um Arbeit bemühen.

Die Anerkennung eines Überbrückungstatbestandes hängt demzufolge davon ab, dass der arbeitslose Nichtleistungsempfänger gegenüber dem Rentenversicherungsträger nachweisen kann, dass während der Zeit der Vermittlungssperre nach § 38 Abs. 3 SGB III subjektive Arbeitslosigkeit i. S. des § 119 SGB III vorgelegen hat.

Die subjektive Arbeitslosigkeit setzt - anknüpfend an die "Beschäftigungssuche" nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB III - voraus, dass der Arbeitslose sich fortlaufend und ernsthaft bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen).

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo martha,

für die von einer Vermittlungssperre betroffenen arbeitslosen Nichtleistungsbezieher kann lediglich die Berücksichtigung dieses Zeitraumes als sog. unschädlicher Überbrückungstatbestand i. S. des § 58 Abs. 2 SGB VI in Betracht kommen.

Die Anerkennung eines Überbrückungstatbestandes hängt davon ab, dass der arbeitslose Nichtleistungsempfänger gegenüber dem Rentenversicherungsträger nachweisen kann, dass während der Zeit der Vermittlungssperre subjektive Arbeitslosigkeit i. S. des § 119 SGB III vorgelegen hat (= dass der Arbeitslose sich fortlaufend und ernsthaft bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen)).

Die Berücksichtigung des Sanktionszeitraumes als unschädlicher Überbrückungstatbestand ist insofern von erheblicher Bedeutung, als nur dadurch das Unterbrechungserfordernis einer versicherten Beschäftigung/Tätigkeit gewahrt werden und somit die sich an die Zeit der Vermittlungssperre anschließende Zeit der Arbeitslosigkeit mit erneuter Meldung bei der Agentur für Arbeit (wieder) als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI berücksichtigt werden kann.

Dies bedeutet natürlich auch, dass - soweit k e i n unschädlicher Überbrückungstatbestand vorliegt - die anschließende Zeit der Arbeitslosigkeit nicht mehr als Anrechnungszeit berücksichtigt werden kann.

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2 Antworten

Knut rassmussenam 27.01.2009 | 14:18
Ja.
marthaam 27.01.2009 | 17:51
Trifft es zu, daß die Zeiten nach erneuter Arbeitssuchendmeldung nach Ablauf der 12wöchigen Sperre nicht als Überbrückungszeiten anrechenbar sind, weil der Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung durch die Sperrzeit verloren gegangen ist?
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