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Experten-Antwort

Anrechnungszeit für abschlagsfreie Rente mit 63

von Jakob02.06.2014 | 15:23
2231 Ansichten
3 Antworten

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Ich habe nach einer Berufsausbildung in der Zeit von 1974 - 1976 als Weiterbildungsmaßnahme eine Fachschule besucht und während dieser Zeit Unterhalsgeld vom Arbeitsamt erhalten. (Alter: 21 - 23) Wird diese Zeit als Anrechnungszeit für die abschlagsfreie Rente mit 63 anerkannt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Nach in Kraft treten des geplanten Gesetzes, sollten Sie sich bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger eine entsprechende Wartezeitauskunft anfordern.

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2 Antworten

sandraam 03.06.2014 | 10:09
Zeiten des Bezuges von Leistungen der Arbeitsförderung werden bei der Wartezeit von 45 Jagren berücksichtigt, vgl. geplante Neufassung des § 51 Abs. 3 a SGB VI: "3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit 1. Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten 3. Zeiten des Bezugs von a) Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, b) Leistungen bei Krankheit und c) Übergangsgeld, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und 4. freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet." Nicht angerechnet werden sollen: – Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe – Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe. Wenn Sie also noch Unterlagen haben, aus denen ersichtlich ist, dass Sie in dieser Zeit Unterhaltsgeld bezogen haben, sollte diese Zeit auch bei der Wartezeit von 45 Jahren angrerchnet werden.
Kwasyam 28.10.2014 | 11:16
Wenn Sie also noch Unterlagen haben, ......
und das ist genau der Punkt. Exakt von 74-76 habe ich nachweislich die Technikerschule besucht. Vom damaligen Arbeitsamt liegen mir keine Nachweise vor das ich Unterhaltsleistungen bezogen habe. Die AOK hat über Beiträge vom Arbeitsamt auch keine Aufzeichnungen mehr. Sozialversicherungsbeläge von 74 des letzten Arbeitgebers vor Schulbeginn liegen vor,das ich bei Der AOK lversichert war. Seltsamer Weise sind die Beiträge an die Aok geflossen vom AA nach Beendigung der Schule 76.(8Monate Arbeitlosigkeit) Was ist zu tun? Hat Jemand eine Empfehlung?Je
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