Hallo Studierende,
die Pflichtbeitragszeit für die Beschäftigung wird immer angerechnet.
Eine Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung kann ZUSÄTZLICH zu der Pflichtbeitragszeit jedoch nur dann angerechnet werden, wenn der zeitliche Aufwand für die Hochschulausbildung größer war als der zeitliche Aufwand für die Beschäftigung.