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Anrechnungszeit und Pflichtbeitragszeit während des Studiums

von Edmund28.05.2009 | 18:28
2886 Ansichten
6 Antworten

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Wird die maximal 96-monatige Anrechnungszeit auch durch Pflichtbeitragszeiten während des Studiums "verbraucht"?

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 29.05.2009 | 13:25

Um "Chris" Gedanken fortzuführen: die Rentenversicherung prüft dies durch Anfrage an die Versicherten. Dabei wird der zeitliche Aufwand für Anwesenheit an der (Hoch-)Schule, Schulweg, von der Ausbildungseinrichtung objektiv für erforderlich gehaltene häusliche Vor- und Nachbereitung genauso erhoben, wie Arbeitszeit und -Weg.

Zumindest bei der von der Ausbildungseinrichtung objektiv für erforderlich gehaltenen häuslichen Vor- und Nachbereitung herrscht seitens der Kunden Ratlosigkeit.

Sollte der Aufwand für die schulische Ausbildung überwogen haben, würde auch neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Schulzeit als Anrechnungszeit berücksichtigt. Ausbildungszeiten wären dann schon in Anspruch genommen.

5 Antworten

Chrisam 29.05.2009 | 06:18
§58 SGB VI (4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
Edmundam 29.05.2009 | 21:15
Von 108 Monaten (Hoch-)Schulzeit nach dem 17. Lebensjahr bei gleichzeitiger versicherungspflichtiger Beschäftigung (ca. 30 Std./Monat) bis Monat 92 wirken sich also nur noch die Monate 93 bis 96 als Anrechnungszeit aus, während die Monate 97 bis 108 völlig unberücksichtigt bleiben?
LSam 30.05.2009 | 00:03
User Edmund, wenn, wie Sie darlegen, die Monate 97 bis 108 auch mit versicherungspflichtiger Beschäftigung überlagert sind, bleiben diese Monate nicht unberücksichtigt, sie sind dann vollwertige Pflichtbeitragszeiten durch die erzielten Verdienste im gleichen Zeitraum.
Edmundam 30.05.2009 | 18:57
Nein, die Monate 97 bis 108 sind nicht mit versicherungspflichtiger Beschäftigung überlagert.
LSam 30.05.2009 | 20:18
User Edmund, dann stellen die Monate 97-108 bei jeder Berechnung (Renteninfo, Rentenauskunft, Rentenbescheid, nach jetziger Rechtslage eine Versicherungslücke dar, die den Gesamtleistungswert nachteilig beeinflusst.
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