Hallo Fragender,
als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung sind in Anwendung der BSG-Rechtsprechung auch Übergangszeiten zwischen Ausbildungen zu berücksichtigen. Die Vormerkung der Übergangszeiten als Anrechnungszeit (sogenannte "Übergangszeit-Anrechnungszeit") setzt dabei voraus, dass diese Zeiten generell unvermeidbar und durch die Organisation des Unterrichtswesens bedingt typisch sind und dementsprechend häufig vorkommen und generell nicht länger als vier Monate andauern.
Für detailliertere Informationen verweise ich auf den von „chi“ bereits genannten Link auf die entsprechende Rechtliche Arbeitsanweisung der Rentenversicherungsträger.