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Anrechnungszeiten § 58

von dieter5421.09.2007 | 12:26
1265 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Nach meiner Lehrzeit (3,5 Jahre, Abschluss in 1967), habe ich an einer Ingenieurakademie studiert und den damaligen Abschluss „Graduierter Ingenieur“ erlangt (3,5 Jahre Studium). Danach absolvierte ich ein weiteres, getrenntes Studium an einer Universität (Abschluss Diplom Ingenieur) da ich im Bereich Forschung und Entwicklung arbeiten wollte. Beide Studiengänge waren im Bereich Elektrotechnik, aber hatten völlig verschiedene Inhalte und Abschlussniveaus. Von der Rentenversicherung wurde mir mitgeteilt, dass mein Universitätsstudium nicht als Anrechnungszeit gilt, da es „nach Abschluss der Abschlussprüfung“ stattfand (anscheinend Abschluss als Graduierter Ingenieur). Ist das korrekt? Und was wären die gesetzlichen Grundlagen für diese Entscheidung?

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 24.09.2007 | 16:45

Ein weiteres Studium nach der Abschlussprüfung ist dann als Anrechnungszeit anzuerkennen, wenn hierdurch ein "neuer akademischer Grad" erwoben wird. Wir empfehlen Ihnen daher erneut eine Überprüfung zu beantragen bzw. Widerspruch einzulegen mit dem Hinweis, dass durch Ihr Hochschulstudium ein "neuer akademischer Grad" erworben worden ist.

2 Antworten

lotscheram 21.09.2007 | 16:55
Kann Ihnen zwar nicht das BGBl. nennen, in dem die Neuregelung verankert ist, kenne nur die daraus entstandenen Rechtsänderungen mit Wirkung ab 01.01.2005. Danach werden nur noch in einer Übergangszeit schulische Zeiten berücksichtigt, die selbst nicht Fachschule sind, wenn der Rentenbeginn bis 12-2008 liegt. Für alle schulischen Zeiten, die keine Fachschule sind, werden ab Rentenbeginn 2009 die Monate nicht mehr eigenständig bewertet, erfahren nur in einem internen Rechenabschnitt im Umfang von maximal 8 Jahren eine Berücksichtigung (bezogen auf alle Studienformen).
bekissam 21.09.2007 | 17:10
Als Ausbildungsende gilt der erste mögliche Abschluss eines Studiums, daher bei einem Diplomstudiengang z. B. die anschließende Promotion nicht mehr als Anrechnungszeit wegen eines Studiums vorgemerkt wird oder bei Juristen als Abschluss das 1. Staatsexamen gilt. Sofern es sich in Ihrem Fall jedoch um zwei verschiedene Hochschulausbildungen handelt, sollten Sie das im Rahmen Ihres Widerspruchs entsprechend belegen und begründen.
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