Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenGrundsätzlich gibt es ohne Nachweis der Meldung bei der Agentur für Arbeit auch keine Anerkennung der Zeit als arbeitssuchend als Anrechnungszeit, zumal insoweit die vorherige Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung/Tätigkeit gefordert ist.
Sollte dies der Fall sein, so können Sie damit lediglich eine an sich unbewertete Anrechnungszeit im Versicherungsverlauf erhalten, die sich also isoliert nicht auf die Rentenhöhe auswirkt.
Hierdurch werden jedoch Lücken in Ihrem Versicherungsverlauf geschlossen (weil sogen. Wartezeitmonate für die Wartezeit von 35 Jahren entstehen), was zumindest indirekt die Bewertung anderer Zeiten (im Wege der sogen. Gesmatleistungsbewertung) erhöhen kann, wie Ihnen Amade mit seinen Threads ja mitgeteilt hat.
MfG
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