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Experten-Antwort

Anrechnungszeiten bei Rente mit 63

von Andy02.02.2016 | 08:50
1431 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Bei der Rente mit 63 werden ALG 1 – Zeiten 24 Monate vor Rentenbeginn nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Wie ist das nun, wenn während des Bezuges von ALG 1 der Betreffende arbeitsunfähig krankgeschrieben wird und Krankengeld von der ges. Krankkasse bezieht. Werden die Zeiten des Bezuges von Krankengeld von der Krankenkasse dann wieder angerechnet? Angenommen, ALG 1 endet am 29.02.2016. Empfänger wird heute krankgeschrieben und bezieht dann zunächst weiter ALG 1 bis 29.02.2016 (wegen 6-Wochenfrist). Ab 01.03.2016 bekommt er von seiner Krankenkasse Krankengeld. Werden dann die Zeiten des Bezugs von Krankengeld wieder angerechnet?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Andy,

nicht anrechenbar auf die Wartezeit von 45 Jahren sind unter anderem:

Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, es sei denn, der Leistungsbezug ist durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt.

Wird der Arbeitslose während der Arbeitslosigkeit arbeitsunfähig krank, sind die Pflichten des Arbeitslosen ähnlich wie bei einem Arbeitnehmer in einer Beschäftigung. Die Krankenscheine müssen innerhalb von 3 Tagen an die Agenturen für Arbeit geschickt werden. Die Leistungen der Agenturen für Arbeit werden für 6 Wochen weiter gezahlt.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, erhalten Sie bei Pflichtversicherung nach Ablauf dieser Zeit in der Regel Krankengeld von Ihrer zuständigen Krankenkasse

Auf die Wartezeit von 45 Jahren sind unter anderem anrechenbar :

Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Leistungen bei Krankheit.

Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezuges von Leistungen bei Krankheit zählen daher bei der Wartezeit von 45 Jahren dazu.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Andy,

ja, wenn Sie Leistungen von der Krankenkasse erhalten.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Andyam 02.02.2016 | 13:59
Also, in dem von mir beschriebenen Fall zählen dann die Zeiten ab 01.03.2016 wieder, sofern über den 28.02.16 hinaus weiter arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Deutsche Rentenversicherung
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