Hallo Andy,
nicht anrechenbar auf die Wartezeit von 45 Jahren sind unter anderem:
Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, es sei denn, der Leistungsbezug ist durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt.
Wird der Arbeitslose während der Arbeitslosigkeit arbeitsunfähig krank, sind die Pflichten des Arbeitslosen ähnlich wie bei einem Arbeitnehmer in einer Beschäftigung. Die Krankenscheine müssen innerhalb von 3 Tagen an die Agenturen für Arbeit geschickt werden. Die Leistungen der Agenturen für Arbeit werden für 6 Wochen weiter gezahlt.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, erhalten Sie bei Pflichtversicherung nach Ablauf dieser Zeit in der Regel Krankengeld von Ihrer zuständigen Krankenkasse
Auf die Wartezeit von 45 Jahren sind unter anderem anrechenbar :
Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Leistungen bei Krankheit.
Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezuges von Leistungen bei Krankheit zählen daher bei der Wartezeit von 45 Jahren dazu.