Für die Begrenzung auf die Höchstdauer von 96 Monaten von Anrechnungszeiten wegen Ausbildung (Schule, Fachschule, Studium) sind auch Monate zu berücksichtigen, die parallel zu einer Beitragszeit liegen (es sei denn, es handelt sich um nicht anrechenbare Schulzeiten, weil der zeitliche Aufwand neben eine Beschäftigung/ Tätigkeit nicht überwogen hat), bzw. sind bei Überschreitung der Höchstdauer nicht anrechenbar. Es sind immer die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zu berücksichtigen.