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Experten-Antwort

Anrechnungszeiten Eingangsverfahren Berufsbildungsbereich

von Werkstattrat05.02.2019 | 17:44
107 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstätte (WfbM) gelten ja nicht nur als Pflichtbeitragszeiten sondern auch als Anrechnungszeiten. Es sind "berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen", soviel ist mir klar. Frage: Sind das in jedem Fall Anrechnungszeiten? Auch, wenn die 96 Monate für davor liegende Schul- und Hochschulzeiten bereits überschritten waren?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Für die Begrenzung auf die Höchstdauer von 96 Monaten von Anrechnungszeiten wegen Ausbildung (Schule, Fachschule, Studium) sind auch Monate zu berücksichtigen, die parallel zu einer Beitragszeit liegen (es sei denn, es handelt sich um nicht anrechenbare Schulzeiten, weil der zeitliche Aufwand neben eine Beschäftigung/ Tätigkeit nicht überwogen hat), bzw. sind bei Überschreitung der Höchstdauer nicht anrechenbar. Es sind immer die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zu berücksichtigen.

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2 Antworten

Werkstattratam 07.02.2019 | 20:41
Frage zu schwierig?
WfBam 07.02.2019 | 20:44
Eher zu unwichtig!
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