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Experten-Antwort

Anrechnungszeiten für Rente mit 63

von SEN04.07.2015 | 19:28
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, 1. ich (Jahrgang 1951) habe in der Zeit vom 5.2.1975-20.01.1977 (ausgewiesen sind im Versicherungsverlauf 23 Monate) eine berufliche Weiterbildung zum staatl. gepr. Betriebswirt (die die Fachoberschulreife inkludiert) erfolgreich absolviert und Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 1 AFG erhalten. In der Zeit vom 21.01.1977-31.07.1977 (ausgewiesen sind im Versicherungsverlauf 7 Monate) habe ich ebenfalls Leistungen nach § 44 Abs. 1 AFG wegen Arbeitslosigkeit erhalten. Beide Zeiträume sind im Versicherungsverlauf zum einen als Fachschulausbildung und zum anderen als Arbeitslosigkeit deklariert sowie als Anrechnungszeiten mit 75% und 80% Bewertung ausgewiesen. Bei der Wartezeit von 45 Jahren blieben diese Zeiten jedoch unberücksichtigt. 2. Zwecks Beendigung der Arbeitslosigkeit habe ich im Zeitraum 1.8.1977-5.7.1978 (ausgewiesen sind im Versicherungsverlauf 11 Monate), nach dem 25. Lebensjahr, zwecks weiterer beruflicher Weiterbildung eine Fachoberschule für Wirtschaft besucht und die Fachhochchulreife erlangt. Für diesen Zeitraum wurden mir (verheiratet) Leistungen nach BAFöG (i.d.F. 26.8.1971) bewilligt. Dieser Zeitraum wurde im Versicherungsverlauf als Schulausbildung deklariert sowie als Anrechnungszeit ohne Bewertung ausgewiesen. Bei der Wartezeit für 45 Jahre blieb dieser Zeitraum aber ebenfalls unberücksichtigt. Frage: Sind nach dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz - unter Berücksichtigung dessen Einschränkungen - Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsföderung (also insgesamt alle Leistungsbezüge der o.g. Zeiträume nach § 44 Abs. 1 AFG) und Zeiten des Bezuges von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung (auch wenn diese von einem anderen Leistungsträger als nach AFG - z.B. nach BAFöG - erbracht werden) auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen? Dies unabhängig davon, ob eine Beitragszahlung erfolgte, die zudem für diese weit zurückliegenden Zeiträume m.E. vom damals geltenden Gesetz nicht vorgesehen war. Maßgeblich soll ausschließlich die Erbringung des Nachweises über die erhaltenen Leistungen sein. Ich habe noch die damaligen Leistungsnachweise bzw. Bewilligungsbescheide sowie entsprechende Zeugnisse. Was sagt der Experte? Was ist zu tun? Vielen herzlichen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung. Mit freundlichen Grüßen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo SEN,

ich schließe mich der Aussage von W*lfgang an.

Reichen Sie die vorhandenen Unterlagen über diese Zeiten an Ihre Sachbearbeitung ein, damit darüber entschieden werden kann. Anschließend erhalten Sie eine aktuelle Rentenauskunft, aus der die Anrechnung dieser Zeiten auf die Wartezeit von 45 Beitragsjahren zu ersehen ist.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

W*lfgangam 04.07.2015 | 20:40
Hallo SEN, machen's nicht so kompliziert. Senden Sie einfach die Unterlagen *) an die DRV zwecks Prüfung, ob die bisher nur als AZ gespeicherten Zeiten auch bei den '45 Jahren' mitgezählt werden können (so wie Sie es schildern, ja!) Gruß w. *) ...einfacher ist es, sich der nächsten Beratungsstelle DRV/Rathaus-Versicherungsamt zu bedienen. Die machen zum Einen bestätigte Kopien der Unterlagen (Originale bleiben bei Ihnen), und finden auch den richtigen Kurztext bei Weiterleitung, um das Ergebnis in der nächsten Rentenauskunft/45 Jahre für Sie bestätigt zu sehen. Sind die Unterlagen unzureichend, gibt es zunächst den Hinweis, 'bessere' Unterlagen von der (früheren) Krankenkasse zu beschaffen – daher, machen's unkompliziert (und richtig) und gehen Sie in die nächste Beratungsstelle.
SENam 01.09.2015 | 19:04
Sehr geehrte Damen und Herren, gerne bin ich Ihren Emofehlungen gefolgt. Nachem ich der Sachbearbeitung noch die Unterlagen zu § 51 Abs. 3 a SGB VI sowie dazugehörige RAA's nachgereicht habe, wurden mir nun die Zeiten zu 1. auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Zu 2. wurde mir mitgeteilt, dass diese nicht auf die Wartezeit angerechnet werden, da Unterstützung Ausbildungswilliger durch BaFöG = Schulausbildung (mit 26 Jahren?). Gleichwohl hatte ich bei Übersendung meiner Unterlagen auf Ruhen des ALG I und berufliche Weiterbildung sowie Anerkennung auf Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung abgestellt. M.E. greifen hier für Zeiten der Arbeitslosigkeit und Bezug einer öffentlich-rechtlichen Leistung auch außerhalb der Regelungen des AFG/SGB III (sprich BaFöG) bis 30.06.1978 die Regelungen des § 58 S. 1, Abs. 3 i.V. mit § 252 Abs. 7 Nr. 3a - bei Rentenbezug ab 01.01.2005 - i.V. mit RAA's R7.3, R13, Anl1. Dass also für die Dauer der Teilnahme an einer beruflichen Weitebildung grundsätzlich auf Arbeitslosigkeit abzustellen ist. Ich bedanke mich bereits im Voraus für Ihre Stellungnahme. Mit freundlichen Grüssen
Edgar Roederam 19.01.2016 | 16:58
Habe exact diesen Versicherungsverlauf. Mir wurde die Zeit der Fachschule (mit Bezug Entgeltersatzleistung - Unterhaltsgeld von 1974-1976) von der DRV RHEINLAND nicht anerkannt. Welche DRV hat Ihnen diese Zeit angerechnet? Danke fuer kurze Info!
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