Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Socke,
bei erfolgreichem Widerspruch bzw. erfolgreicher Klage stellt sich die Frage nach der Erfüllung der 3/5-Belegung nicht, da der ursprüngliche Leistungsfall weiterhin gilt.
Sollte es bei der Ablehnung der Weitergewährung bleiben, wird bei einem späteren, neuen Leistungsfall die 3/5-Belegung erneut geprüft. Sind dann mehr als 2 Jahre Lücke im 5-Jahreszeitram vor dem Leistungsfall vorhanden, können die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.
Um eine drohende Lücke zu schließen, ist es erforderlich, dass Sie sich weiterhin arbeitslos melden.
Zeiten der Arbeitslosigkeit sind auch dann als Anrechnungszeiten im Sinne des Gesetzes zu berücksichtigen, wenn eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens, das heißt wegen mangelnder Bedürftigkeit, nicht bezogen wurde. Voraussetzung ist jedoch, dass Versicherte weiterhin arbeitslos gemeldet waren.
Entsprechende Zeiten werden dann der Rentenversicherung von der Agentur für Arbeit bzw. vom Jobcenter gemeldet. Lassen Sie sich hierüber ggf. einen Nachweis geben.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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