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Experten-Antwort

Anrechnungszeiten Paragraf 244 Abs. 3 SGB VI

von Emma13.05.2015 | 19:27
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5 Antworten

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Anrechnungszeiten wegen Bezug von Arbeitslosengeld bis 30.06.1978 stehen ohne Plichtbeiträge im Versicherungsverlauf. Ich habe mir den Paragrafen 244 durchgelesen danach kann diese Zeit zur Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren anerkannt werden wenn diese nachgewiesen oder durch eine dementsprechende Erklärung glaubhaft gemacht werden. Habe ich das richtig verstanden?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 15.05.2015 | 10:57

Hallo Emma,

um eine abschlagsfreie Altersrente mit 45 Beitragsjahren zu erhalten, zählen auch Zeiten der Arbeitslosigkeit mit, in denen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestanden hat.

Bis 30.06.1978 handelte es sich, auch bei Leistungsbezug von Arbeitslosengeld, um eine Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Nach der Rechtsänderung zum 01.07.2014 muss der Rentenversicherungsträger nun prüfen, ob diese Zeiten ggf. für das Erreichen der 45 Beitragsjahre mitzuzählen sind. Deshalb sind diese Zeiten vom Versicherten mittels Nachweisen über den Bezug von Arbeitslosengeld nachzuweisen.

Sollten keinerlei Nachweise mehr vorliegen, und auch die damalige Krankenkasse kann keine Unterlagen vorlegen, ist diese Zeit vom Versicherten glaubhaft zu machen nach § 244 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VI.

Von einer Glaubhaftmachung ist auszugehen, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt waren. Hierbei kann man davon ausgehen, wenn entsprechende Vorversicherungszeiten im Versicherungskonto vermerkt sind.

4 Antworten

Emmaam 13.05.2015 | 20:10
http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Hier ist das was mich verunsichert nachzulesen Emma
W*lfgangam 13.05.2015 | 22:11
Hallo Emma, das muss Sie nicht verunsichern. Da bis 1978 keine Pflichtbeiträge vom ALG gezahlt worden sind, kann diese Zeit mit erstem Blick nicht zu den 45 Jahren zugeordnet werden. Die Art der Leistung ist aus der früheren Meldung nicht erkennbar (könnte ja auch Arbeitslosenhilfe gewesen sein, was bei den 45 Jahren nicht mitzählt). Sofern es ALG war, sie passenderweise noch die alten Bewilligungsbescheide haben, wird diese Zeit den 45 Jahren zugeordnet. Haben Sie keine Unterlagen mehr, arbeitet die DRV ausnahmsweise mal mit Logig ;-), in dem nach einer internen Liste die möglichen Bezugsdauern von ALG über die persönlichen Umstände zu den 45 Jahren zugeordnet werden können. Gruß w.
Emmaam 14.05.2015 | 10:28
Guten Morgen Wolfgang, da ich leider keine Unterlagen mehr habe werde ich durch eine Glaubhaftmachung die Zeiten anerkennen lassen. Danke Emma
L.am 14.05.2015 | 10:31
Ergänzung: Bevor die innere Logik einsetzt, schreiben die Rentenversicherungsträger - sollte kein Bewilligungsbescheid mehr vorliegen - die Krankenkasse an, den die haben in der Regel die Zeit ebenfalls gesprichert. Hierzu müssten Sie natürlich dem Rentenversicherungsträger verraten, wo Sie damals krankenversichert waren. (Eine Auskunft von der Agentur für Arbeit zu verlangen bringt nichts, da die in der Regel ihre Unterlagen/Speichersätze nach 10 Jahren vernichten).
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