Hallo Arthur,
grundsätzlich ist bei einer Neufeststellung nach § 300 Abs. 3 SGB VI vom Recht des Rentenbeginns auszugehen. Dies gilt seit 1.1.2001. Warum in Ihrem Fall von diesem Grundsatz abgewichen wurde, kann aufgrund der gemachten Angaben nicht gesagt werden. Es wäre empfehlenswert, bei Ihrem zuständigen Versicherungsträger rückzufragen, bzw. einen Überprüfungsantrag zu stellen.