Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

Anrechnungszeiten-Schulausbildung

von Arthur30.03.2010 | 10:59
1642 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Guten Tag! .....geboren bin ich 1953 (Ostdeutschland) und beziehe seit April 1994 laut meinen Rentenbescheid- Rente wegen Erwerbsunfähigkeit(bis zur Vollengung 65.Lebensjahr). Die Zeit der schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr bis zum 17.Lebensjahr bzw.bis zum Beginn der Lehrausbildung-insgesamt 14 Monate, die der Fachschulausbildung 11 Monate und die der Hochschulausbildung 35 Monate wurden mit dem Rentenbescheid März 1994 als Ausbildungs-Anrechnungszeiten (gesamt:60 Monate) geprüft und nach den gesetzlichen Bestimmungen anerkannt. 2005 stellte ich einen Antrag auf Überprüfung meiner EU Rente,weil davon auszugehen war,das der Rentenbetrag zu niedrig war in Bezug auf Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung.(AAÜG) Ich erhielt darauf hin einen neuen Rentenbescheid( Ihre bisherige Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wird neu festgestellt.) Die Rente beginnt jetzt am 01.01.2001 und nicht wie im alten Bescheid 1994. Jetzt werden nur noch 2 Monate (ab Vollendung 17.Lebensjahr),statt bisher 14 Monate(Vollendung 16.Lebensjahr) für die Schulausbidung anerkannt! Ich bin doch aber schon seit 1994 mit Bescheid EU-Rentner und nicht erst seit 2001,wie es auf dem neuen Bescheid vom Jahr 2005 steht,oder? Ich bin immer davon ausgegangen,das die 1994 geprüften und anerkannten 14 Monate Anrechnungszeiten für Schulausbildung unter die Vertrauensschutzregelungen fallen,oder sehe ich das falsch?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Arthur,

grundsätzlich ist bei einer Neufeststellung nach § 300 Abs. 3 SGB VI vom Recht des Rentenbeginns auszugehen. Dies gilt seit 1.1.2001. Warum in Ihrem Fall von diesem Grundsatz abgewichen wurde, kann aufgrund der gemachten Angaben nicht gesagt werden. Es wäre empfehlenswert, bei Ihrem zuständigen Versicherungsträger rückzufragen, bzw. einen Überprüfungsantrag zu stellen.

8 Antworten

Öhaam 30.03.2010 | 11:58
Wen sich der Zahlbetrag nicht verschlechtert hat, dann hat der Besitzschutz doch gegriffen?!
huiam 30.03.2010 | 12:08
immer zu wenig, typisch!
Arthuram 30.03.2010 | 13:22
Danke für die schnellen und kompetenten Antworten!
Renten-Fachmannam 30.03.2010 | 12:04
1.) Wenn der Überprüfungsantrag im Jahr 2005 gestellt wurde, kann die Neuberechnung wegen der Verjährungsfrist des § 44 SGB VI erst ab dem 01.01.2001 erfolgen. Diese Begründung müsste auch im Rentenbescheid enthalten sein (auf Seite 2 oder 3). 2.) Unabhängig vom Beginn der Neuberechnung am 01.01.2001 müsste die Ermittlung der Entgeltpunkte bezogen auf den ursprünglichen Rentenbeginn und in der Fassung des SGB VI am 01.04.1994 erfolgt sein. Damit müsste auch die Schulzeit wie im allerersten Rentenbescheid berücksichtigt werden. Warum das bei Ihnen anders ist, kann ohne Einsicht in Ihre Versicherungsdaten nicht eindeutig geklärt werden. Es ist ratsam, dazu eine Auskunfts- und Beratungsstelle zu konsultieren.
Knut Rassmussenam 30.03.2010 | 12:30
Bei jeder "neuen Rente" wird das jeweils gültige Rentenversicherungsrecht herangezogen, inclusive des bereits angesprochenen Besitzschutzes. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 24.10.1996 (AZ: 4 RA 31/96) entschieden, dass im Rahmen der Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der jeweilige Rentenanspruch mit Ablauf der Befristung endet und ein neuer Rentenanspruch mit einem neuen Rentenbeginn entsteht. Die Rentenversicherungsträger folgen diesem Urteil, soweit es um Weiterzahlungen von befristeten Erwerbsminderungsrenten vor dem 01.05.2007 geht. Und wenn eben durch Gerichte Rosinenpickerei betrieben wird, ist manche Rosine eben auch mal schimmlig!
Knut Rassmussenam 30.03.2010 | 12:39
Ich will eine Editierfunktion! Einmal aufs Touchpad kommen und schon ist der Fred versaut ;-) Absatz weiter wie folgt: Bei einer Dauerrente gilt dies nicht. Da findet § 300 Abs. 3 SGB Vi Anwendung.
Renten-Fachmannam 30.03.2010 | 14:06
Lieber Knut Rasmussen, nach der Schilderung von Arthur handelt es sich um eine normale Neufeststellung einer Bestandsrente wegen Änderung von Beitragszeiten (Zeiten der Zusatz- oder Sonderversorgung konnten nur bis zum 30.06.1990 bzw. 31.12.1990 entstehen). Ausserdem war nicht die Rede davon, dass es sich um eine befristete Rente handelt. Ferner geht es um eine ErwerbsUNFÄHIGKEITSrente. Und zuletzt, nach § 300 Abs. 3 SGB VI i.d.F. ab 01.01.2001, ist bei Rentenneufeststellungen das Recht maßgeblich, dass bei der erstmaligen Feststellung der Rente anzuwenden war. -------------------------------------- Ich habe deshalb sofort vermutet, dass eventuell der § 300 SGB VI durch einen Eingabefehler in der ungültigen Fassung zur Anwendung gekommen ist; deshalb der Ratschlag an Arthur, sich an eine A.u.B.-Stelle zu wenden.
Renten-Fachmannam 30.03.2010 | 14:25
Ich hatte noch vergessen, falls es sich bei dem Antrag um eine Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG handelte, war die Prüfung sowieso bezogen auf den ursprünglichen Rentenbeginn vorzunehmen. Der Anspruch auf diesen Vergleich bestand bei Versichertenrenten zunächst bei einem Rentenbeginn im Zeitraum 01.01.1992 bis 30.06.1993 und wurde später mit dem 2.AAÜG-ÄndG (vom 27.07.2001) auf den 30.06.1995 erweitert. Die Prüfung auf Rentenzuschlag/Übergangszuschlag nach § 319 a/b SGB VI dürfte dagegen bereits beim ersten Rentenbescheid erfolgt sein.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026