Der Begriff der durch Krankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit in § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI hat dieselbe Bedeutung wie in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. hierzu u.a. die BSG-Rechtsprechung vom 25.02.2010, AZ.: B 5 R 116/08 R sowie Beschluss des Großen Senats des BSG vom 16.12.1981 Az.: GS 3/78 und 4/78.
In Anwendung der oben genannten BSG-Urteile bestimmt sich der Berufsschutz und damit die Arbeitsunfähigkeit aber nicht unbegrenzt nach der letzten Beschäftigung, sondern hier gilt ein Zeitraum von drei Jahren.