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Experten-Antwort

Anrechung Anbindung an die Erzeihungsrente

von Saskia26.03.2019 | 11:57
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, Mir wurde durch meinen Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag zum Unterschreiben vorgelegt. Sollte ich nicht unterschreiben kommt es auf alle Fällte zu einer betriebsbedingten Kündigung. Die Kündigungsfrist wird eingehalten Ich beziehe derzeitig Erziehungsrente; daher folgende Fragen: Wird mir die Abfindungssumme an die Erziehungsrente angerechnet? Wird es eine Neuberechnung der Erziehungsrente geben, da ich mich auf alle Fälle erstmal arbeitslos melden muss? Ändert sich die Berechnungshöhe zum meinen Nachteil? Welche Unterlagen muss ich einreichen? Für Schnelle Rückinfo wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Saskia,

eine Abfindungsleistung des Arbeitgebers wird grds. als Einkommen gewertet und findet bei der Überprüfung und Festlegung der Rentenhöhe Berücksichtigung. Ebenso der Wechsel des Einkommens vom ursprünglich geleisteten Einkommen aus einer Beschäftigung zum Arbeitslosengeld I. Inwieweit das nun heranzuziehende Einkommen die Rentenhöhe verändert hängt von den zu beziehenden Leistungen ab, welche Sie erhalten werden.

Abfindung: Entlassungsentschädigungen/Abfindungen werden vom Arbeitgeber im Allgemeinen als einmalige Leistung erbracht. Sie setzen sich regelmäßig aus einer Abgeltung für den Verlust von Arbeitsentgelt (‘Arbeitsentgeltanteil’) und einer Entschädigung für den Verlust sozialer Besitzstände (‘sozialer Anteil’) Nur der ‘Arbeitsentgeltanteil’ der Entlassungsentschädigung/Abfindung ist ggf. als dem Arbeitsentgelt vergleichbare Leistung zu berücksichtigen; der ‘soziale Anteil’ stellt kein Einkommen zur Anrechnung auf die Erziehungsrente dar.

Aus dem ‘Arbeitsentgeltanteil’ wird - unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 158 SGB III(Vorschriften für die Arbeitsagentur) - ein sogenannter Ruhenszeitraum errechnet, für den das bisher berücksichtigte Einkommen (Arbeitsentgelt) weiterhin als Einkommen zugrunde gelegt wird. Dieser Ruhens-zeitraum beträgt längstens ein Jahr.

Ist das Beschäftigungsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet worden, ist die (gesamte) Entlassungsentschädigung / Abfindung nicht als Einkommen bei der Erziehungsrente zu berücksichtigen.

Wurde die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten, zahlt die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld ohne Ruhen nach § 158 Abs. 1 und 2 SGB III; in diesem Fall hat die Entlassungsentschädigung/Abfindung nur ‘soziale Anteile’, sodass sich kein vergleichbares Einkommen ergibt.

Die Ruhensfolge tritt somit nur dann ein, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die von Seiten des Arbeitgebers einzuhaltende Kündigungsfrist nicht eingehalten worden ist. Die Kündigungsfrist beginnt bei Vereinbarungen über das Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Tag der Aufhebungsvereinbarung.

Ergibt sich aus der Entlassungsentschädigung / Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das anzurechnende Einkommen, ist entsprechend dem von der Agentur für Arbeit mitgeteilten Ruhenszeitraum des Arbeitslosengeldes nach § 158 SGB III das bisherige berücksichtigte Einkommen (Arbeitsentgelt) weiterhin als Einkommen zugrunde zu legen. Im Anschluss an den Ruhenszeitraum setzt regelmäßig die Zahlung des Arbeitslosengeldes ein.

Von dem Zeitpunkt an, zu dem Arbeitslosengeld gezahlt wird, ist als laufendes Einkommen allein das Arbeitslosengeld (sofern keine weiteren Einkünfte erzielt werden) zu berücksichtigen.

Erfolgt keine Arbeitslosenmeldung oder erfolgt diese zu spät, ermittelt der Rententräger den Ruhenszeitraum selber.

Eine Besonderheit ergibt sich noch, wenn Sie die Erziehungsrente nach "neuem Hinterbliebenenrecht" beziehen: Sollten Sie Ihre Abfindung anlegen, sind evtl. Zinseinkünfte daraus u. U. ebenfalls anzurechnen.

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1 Antworten

Rentenschmiedam 26.03.2019 | 17:42
Hallo, ja die Abfindung wird angerechnet, es verbleibt im laufenden Jahr aber meist bei den bereits festgestellten monatlichen Anrechnungsbeträgen weil sich eine Einkommensänderung im laufenden Jahr nur auswirkt, wenn sich das Einkommen um mind. 10% mindert. Eine weitere Überprüfung findet dann statt, wenn das Arbeitslosengeld I gezahlt wird, u.U. auch erst nach dem Ablauf einer Sperrzeit die evtl. von er Agentur für Arbeit verhängt wird (dort nachfragen. Mit besten Grüßen
Deutsche Rentenversicherung
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