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Anschlussübergangsgeld

von Silvia04.01.2007 | 16:33
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2 Antworten

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Ich bekomme z.Z. für 3 Monate Anschlußübergangsgeld nach einer Weiterbildungsmaßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. Jetzt habe ich ein Angebot für eine 3wöchige Aushilfetätigkeit innerhalb dieser Zeit erhalten. Wird damit mein AÜBG wegfallen? Habe ich danach für die restliche Zeit noch Anspruch auf AÜBG

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Silvia,

das (Anschluss) [Übergangsgeld:]https://www.ihre-vorsorge.de/gesundheit/rehabilitation-ziele-arten-ablauf/uebergangsgeld.html wird für bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn Sie im Anschluss an eine

abgeschlossene [Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben:]https://www.ihre-vorsorge.de/gesundheit/rehabilitation-ziele-arten-ablauf/berufliche-reha-leistungen-zur-teilhabe-am-arbeitsleben.html

1. arbeitslos sind,

2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und

3. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können.

Mit dem Anschlussübergangsgeld soll die soziale Sicherung durch den Rentenversicherungsträger im Falle der Arbeitslosigkeit im Anschluss an abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für die ersten drei Anschlussmonate gewährleistet werden, soweit dieses für die gesamte Zeit nicht durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld möglich ist.

Grundvoraussetzung für die Weiterzahlung des (Anschluss)Übergangsgeldes ist daher das Vorliegen von Arbeitslosigkeit im Sinne des Rechts der Arbeitslosenversicherung.

Danach ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, der

1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),

2. sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen),

3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

Für Bezieher von Arbeitslosengeld II ist es ausreichend, wenn der Träger des Arbeitslosengeldes II bestätigt, dass eine Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt wird.

Der Anspruch auf das Anschlussübergangsgeld endet grundsätzlich mit Ablauf des Tages vor einer Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch nach drei Monaten.

Dies gilt auch dann, wenn der Versicherte wider Erwarten ausnahmsweise eine Beschäftigung innerhalb des 3-Monats-Zeitraumes wieder verliert und erneut arbeitslos wird.

Für die noch nicht ausgeschöpfte Restzeit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Anschlussübergangsgeld. Lediglich für eine vom Rehabilitationsträger bewilligte Probebeschäftigung besteht eine Ausnahme.

Sollte die aufgenommene Beschäftigung in einem zeitlichen Umfang von weniger als 15 Wochenarbeitsstunden ausgeübt werden, liegt weiterhin Arbeitslosigkeit vor, so dass der Anspruch auf Anschlussübergangsgeld nicht erlischt.

Vielmehr hat dann eine Anrechnung des Arbeitsentgeltes auf das Übergangsgeld zu erfolgen.

Bei der von Ihnen beabsichtigten 3-wöchigen Aushilfstätigkeit handelt es sich offensichtlich nicht um eine vom Rehabilitationsträger bewilligten Probebeschäftigung, so dass spätestens ab Beginn der Arbeitsaufnahme der Anspruch auf das Anschlussübergangsgeld endet bzw. wenn weiterhin die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit erfüllt sind (Beschäftigung mit einem zeitlichen Umfang von weniger als 15 Wochenarbeitsstunden) eine Anrechnung des Arbeitsentgeltes auf das Anschlussübergangsgeld zu erfolgen hat.

Die Aufnahme der Aushilfstätigkeit ist sowohl dem Rehabilitationsträger als auch der Stelle bei der Sie sich arbeitslos gemeldet haben unverzüglich vor Beginn der Beschäftigungsaufnahme mitzuteilen.

1 Antworten

*-*am 04.01.2007 | 17:11
Nehmen Sie während der Zeit des Anspruchs auf Anschlussübergangsgeld eine Beschäftigung auf, so endet das Übergangsgeld mit dem Tag vor Aufnahme der Beschäftigung. Wenn Sie sich anschließend wieder arbeitslos melden, kann dieser Anspruch nicht wieder aufleben. Handelt es sich hier im eine geringfügige Beschäftigung, bleibt der Anspruch bestehen, das Entgelt wird dann aber angerechnet.
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