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Experten-Antwort

Anspruch auf ALG I nach Bezug der Arbeitsmarktrente

von goodlife5618.03.2019 | 19:44
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, mir wurde 2014 rückwirkend ab 01.01.2013 eine teilweise EM Rente gewährt. Im Bescheid stand weder befristet , noch unbefristet ,sondern nur bis spätestens 07/2022. Danach bekam ich den Bescheid zur befristeten vollen Erwerbminderungsrente ab 01.07.2013. Das in Form einer s.g. Arbeitsmarktrente, da ich vor 1961 geboren bin. Der 1. Antrag auf Weitergewährung wurde bewilligt, so dass ich seit 6 Jahren diese Rente beziehe. Davor habe ich 38 Jahre Pflichtbeiträge in die RV und AV gezahlt. Vor Rentenbezug, also vor 7 Jahren habe ich Krankengeld und 2 Monate ALG1 erhalten. Diese Bezüge wurden den Versichreungsträgern jedoch von der RV rückwirkend erstattet. Ich muss jetzt wieder einen neuen Weiterbewilligungsantrag stellen und muss jetzt über meine Ärzte meinen Gesundheitszustand neu darlegen. Das eine chronische Krankheit nicht weggeht , sondern im Alter fortschreitet, sei nur erwähnt. Falls mein Weitergewährungsantrag abgelehnt wird, wäre das für mich die Katastrophe, nach 7 Jahren Auszeit mit 63, als Frau und mir vielen gesundheitsbedingten Einschränkungen nimmt mich kein AG. Und das verstehe ich. Meine Frage jetzt: Besteht nach diesen 6 Jahren ein neuer Anspruch auf ALG 1? Daraus ergibt sich die zweite Frage: Wurde durch die DRV AV Beiträge an die Arbeitsagentur gezahlt? Oder gibt es Pauschalen? Oder irgendwelche Vereinbarungen zwischen den Sozialträgern? Wenn ja , dann besteht ja auch wieder ein Anpruch auf ALG 1. Deshalb auch die obige genaue Beschreibung meines Falls. Danke für eine fundierte Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo goodlife56,

während des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden Pauschalbeiträge seitens des Rentenversicherungsträgers an die Arbeitsagentur gezahlt. Somit ist sichergestellt, dass bei einem Wegfall einer zeitlich befristeten Rente ein Anspruch auf Leistungen bestehen wird. Inwieweit für Sie ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I bei der Agentur für Arbeit besteht, wäre dort zu klären.

Sollte eine Weiterbewilligung der Zeitrente abgelehnt werden, sollte geprüft werden, ob die Gewährung einer Altersrente in Frage kommt. Hierzu empfehlen wir Ihnen, eine aktuelle Rentenauskunft anzufordern bzw. eine der Beratungsstellen der deutschen Rentenversicherung vor Ort aufzusuchen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

AfAam 18.03.2019 | 20:32
Bei Fragen zum Anspruch auf Arbeitslosengeld ist die Agentur für Arbeit und nicht die Rentenversicherung zuständig. Kämen Sie auch auf die Idee, bei Fragen zur Rente die Agentur für Arbeit zu fragen?
Otzoam 18.03.2019 | 20:53
. Es geht etwas durcheinander bei Ihren Schilderungen. Teilweise EMR bis 2022....wäre das Ihr Renteneintrittsalter? Und Arbeitsmarktrente bekommt man bei eben dieser Teilweisen EMR und man keinen solchen Arbeitsplatz inne hat,nicht weil man vor 1961 geboren wurde. Da allerdings bekäme man wiederum diese Teilweise EMR bei Berufsunfähigkeit. Wäre das bei Ihnen so, käme aber wiederum keine Arbeitsmarktrente in Betracht, Sie wären, außer für Ihren Beruf, tauglich für sämtliche anderen Tätigkeiten. Ich gehe jetzt mal davon aus, dass Sie wirklich eine Arbeitsmarktrente, befristet, beziehen. Hier werden pauschale Beträge zur ALV abgeführt und wenn Sie vor der Berentung SV-pflichtig beschäftigt waren oder Anspruch auf ALG 1 gehabt hätten, bekommen Sie auch nach Ende der Berentung Alg1. Dieses wird dann aber nicht nach Gehalt, sondern fiktiv nach Qualifikation bemessen.
Silviaam 19.03.2019 | 07:57
Sollten Sie einen GdB von mindestens 50 inne haben, könnten Sie bereits in die (vorgezogene) Altersrente für Schwerbehinderte wechseln. Sie beziehen seit sieben Jahren eine Arbeitsmarktrente als volle EMR mit einem Abschlag von 10,8%. Dieser Abschlag würde/wird auch weiterhin/zukünftig auf alle Folgerenten anzuwenden sein, wenn Sie weiterhin in volle EMR (Arbeitsmarktrente) blieben, von daher könnten Sie bereits jetzt in oben benannte Rente wechseln, Ihr Rentenbetrag wird wahrscheinlich gleich bleiben. Voraussetzung, neben dem Alter von 60+ (Sie sind bereits 63) zum Wechseln = GdB mindestens 50 + 35 Jahre an Anrechnungszeiten Gruß Silvia
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