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Anspruch auf alg1 nach EU-Rentenantrag ?

von cascais04.05.2009 | 12:30
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"...wenn man einen Antrag auf EU-Rente stellt, dann steht man dem Arbeitsmarkt ja nicht zur Verfügung und bekommt deswegen auch kein Alg1..." sprach die Dame von der Arbeitsagentur. Ah ja? Ist das so? In dem konkreten Fall kristalisierte sich während einer Reha-Maßnahme heraus, dass der Betreffende einen Antrag auf EU-Rente stellen sollte. Um sich bis zur Entscheidung über die Rente abzusichern, sollte er sich arbeitslos melden, und seinen Restanspruch auf alg1 ausschöpfen. Tja, und dann meinte die Dame von der AA, er solle sich krankschreiben lassen und bei der krankenkasse Krankengekld beantragen, denn alg1 benkäme er sicher nicht. Das erscheint mir so nicht ganz korrekt, aber vielleichtz irre ich ja auch. Kann mir jemand hier auf die richtige Spur helfen? Evtl. mit Hinweisen auf die Gesetzeslage? Danke im Voraus cascais

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Über den Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 entscheidet nur die Arbeitsagentur für Arbeit. Bitte dort einen entsprechenden Antrag stellen.

2 Antworten

Ahaam 04.05.2009 | 12:40
Was war vor der Reha? Bezug von Krankengeld? War dieses bereits ausgeschöpft? Wenn nach der Reha noch ein Anspruch auf KG besteht, dann geht dieses sicher dem ALG 1 vor - bei akuter Arbeitsunfähigkeit und entsprechender Bestätigung durch einen Arzt. Wenn das KG zu Ende ist (Aussteuerung), dann kann, trotz AU und evtl. bestehendem Arbeitsverhältnis, bis zur Entscheidung über eine EM-Rente ALG 1 bezogen werden (sog. Nahtlosigkeit gem. § 125 SGB III) - die Antragstellung sollte der Arbeitsagentur dann nachgewiesen werden bzw. spätestens die AA wird dann zum Antrag auffordern!
Mitleserinam 04.05.2009 | 14:27
Die Wirkung der sog. Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III besteht darin, ein gesundheitliches Leistungsvermögen des Arbeitslosen bis zum Eintritt des in der Rentenversicherung versicherten Risikos - Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung- zu fingieren Diese Fiktion hindert die Arbeitsverwaltung daran, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Begründung zu verneinen, der Arbeitslose sei wegen nicht nur vorübergehenden Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit objektiv nicht verfügbar. Erst nachdem der Rentenversicherungsträger eine positive Feststellung über das Vorliegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung getroffen hat, entfällt auch die Sperrwirkung der Nahtlosigkeitsregelung, so dass die Agentur für Arbeit nunmehr in ihrer Beurteilung der objektiven Verfügbarkeit frei ist und den Anspruch auf Arbeitslosengeld ggf mit der Begründung verneinen kann, der Arbeitslose könne eine Beschäftigung auf der Grundlage des § 125 Abs. 1 SGB III aufgeführten Leistungsvermögens nicht mehr ausüben. Die Regelung soll verhindern, dass widersprüchliche Beurteilungen der Leistungsfähigkeit durch das Arbeitsamt und den Rentenversicherungsträger auf dem Rücken des Versicherten ausgetragen werden. Der Gesetzgeber will mit der Nahtlosigkeitsregelung unmittelbar nur der Gefahr entgegenwirken, dass Versicherungsschutz aus beiden Versicherungszweigen deshalb nicht gewährt wird, weil das Arbeitsamt und der Rentenversicherungsträger die Leistungsfähigkeit unterschiedlich beurteilen. Dies gilt auch für Ablehnungsbescheide des Rentenversicherungsträgers, die dieser auf einen Rentenantrag des Versicherten hin erteilt. Ein derartiger Ablehnungsbescheid schränkt den Anwendungsbereich der Nahtlosigkeitsregelung nicht ein und beendet die Sperrwirkung nicht. Die Fiktion der Verfügbarkeit verliert ihre Wirksamkeit erst dann, wenn der Rentenversicherungsträger positiv Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit festgestellt hat SG Reutlingen, Urteil vom 26.09.2005, Az: S 4 AL 3858/03 Siehe auch: .....Außerdem ist dem Arbeitslosengeldempfänger zu raten, seine Arbeitsbereitschaft gegenüber der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen seines Leistungsvermögens zur Verfügung zu stellen und sich aktiv um Arbeit zu bemühen, auch wenn dies konträr zu seinem Begehren auf Rente wegen voller Erwerbsminderung steht. Der Grund hierfür ist, dass ein etwaiger Rentenanspruch nicht durch einen gegenteiligen Vortrag im Rentenverfahren gefährdet wird. Die Bereitschaft ist aber Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld. http://www.123recht.net/Arbeitslosengeld-futsch__a17288.html
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