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Anspruch auf Anschlussübergangsgeld ohne Arbeitsuchendmeldung nach § 38 Abs. 1 SGB III?

von Michelle01.09.2016 | 16:37
1671 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, ich habe mich 3 Monate vor Beendigung meiner LTA beim Jobcenter arbeitsuchend gemeldet. Die Mitarbeiterin hat mir damals einen Fragebogen zum Neuantrag auf ALG II mitgegeben und ihn mit einem Datumsstempel versehen. Sofort einen Tag nach Beendigung meiner LTA habe ich mich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet. Dort sagte man, ich müsste ALG I beantragen und den folgenden ALG I-Ablehnungsbescheid mit der ausgefüllten Anschlussübergangsgeld-Bescheinigung der DRV an die DRV schicken. Außerdem sei ich bei Ihnen nicht arbeitsuchend gemeldet. Die Meldung beim Jobcenter vor 3 Monaten ist für die AA rechtlich ohne Bedeutung. Erst jetzt wurde mir klar, dass man sich beim Jobcenter offenbar gar nicht arbeitsuchend melden kann! Die Mitarbeitern des Jobcenters hätte mich also damals an die Agentur für Arbeit weiterleiten müssen. Auf dem Hinweisschreiben der DRV steht allerdings, dass man sich bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende mindestens 3 Monate vor Beendigung der LTA arbeitsuchend melden muss. Ich verstehe nicht, warum hier der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erwähnt wird. Meines Wissens kann man sich unter keinen Umständen beim Jobcenter rechtsverbindlich arbeitsuchend melden. Meines Erachtens liegt hier ein Beratungsfehler der Mitarbeiterin des Jobcenters vor und es könnte der sozialrechtliche Herstellungsanspruch greifen. Vermutlich ist dieser aber gar nicht notwendig. Im gemeinsamen Rundschreiben der Rentenversicherungsträger (Stand: Juli 2016) steht (Seite 144): "Die Vorschriften des § 38 Abs. 1 SGB III zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit unverzüglich nach Kenntnis der Arbeitslosigkeit sind für den Anspruch auf Übergangsgeld nach § 51 Abs. 4 SGB IX nicht von Bedeutung." http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… Was sagen die Experten zu dieser Konstellation? Habe ich, obwohl ich mich bei der Agentur für Arbeit nicht rechtzeitig (3 Monate vor Beendigung der LTA) arbeitsuchend gemeldet habe, Anspruch auf Anschlussübergangsgeld? Anspruch auf Arbeitslosengeld I habe ich auf gar keinen Fall, da ich die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Danke.

5 Antworten

Michelleam 01.09.2016 | 18:15
Entschuldigung, ich habe noch etwas vergessen. Wenn man meinen vorigen Beitrag liest, dürfte die Sache ja ziemlich klar sein und ein Anspruch auf Anschlussübergangsgeld gegeben sein (siehe Aussage im gemeinsamen Rundschreiben der RV-Träger). In den rechtlichen Arbeitsanweisungen der Regionalträger der DRV steht allerdings folgendes: "Erhält der Versicherte beispielsweise wegen einer verspäteten Meldung bei der Arbeitsagentur (§ 38 SGB III >>(SGB III § 38 G0)) kein Arbeitslosengeld aus Gründen des § 159 Abs. 1 Nr. 7 SGB III >>(SGB III § 159 G0), liegen die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 4 SGB IX nicht vor und es kann für die Zeit der fehlenden Arbeitslosmeldung auch kein Übergangsgeld gezahlt werden." http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Das ist ein glatter Widerspruch zu der Aussage im Rundschreiben. Welche Regelung gilt nun? Im Zweifel, die aktuellere, also das Rundschreiben, oder?
???am 01.09.2016 | 19:04
Hätten Sie denn einen Anspruch auf Arbeitlosengeld, der jetzt ruht? Falls ja, dann bekommen Sie meiner Meinung nach auch kein Anschlussübergangsgeld. Falls nein, sollte die DRV Anschlussübergangsgeld zahlen, da der Anspruch darauf ja als Voraussetzung nur "erfolgreich durchlaufene Maßnahme" und "arbeitslos gemeldet" hat.
Michelleam 01.09.2016 | 19:35
Zitat von ??? anzeigenausblenden
Nein. OK, aber die Frage ist, was die DRV unter "arbeitslos gemeldet" versteht. Wirklich nur die Arbeitslosmeldung spätestens einen Tag nach Beendigung der Maßnahme oder umfasst sie auch die Arbeitsuchendmeldung nach § 38 Abs. 1 SGB III. Wie ich oben schon geschrieben habe, widersprechen sich hier die Arbeitsanweisungen der DRV. In den rechtlichen Arbeitsanweisungen der Regionalträger der DRV wird explizit auf § 38 SGB III Bezug genommen und gesagt, dass kein Anspruch auf Anschlussübergangsgeld besteht, wenn man sich nicht rechtzeitig arbeitsuchend gemeldet hat: "Erhält der Versicherte beispielsweise wegen einer verspäteten Meldung bei der Arbeitsagentur (§ 38 SGB III >>(SGB III § 38 G0)) kein Arbeitslosengeld aus Gründen des § 159 Abs. 1 Nr. 7 SGB III >>(SGB III § 159 G0), liegen die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 4 SGB IX nicht vor und es kann für die Zeit der fehlenden Arbeitslosmeldung auch kein Übergangsgeld gezahlt werden."
Michelleam 02.09.2016 | 12:06
Nein, ich muss ja nun laut Agentur für Arbeit erst einmal ALG I beantragen. Erst wenn dann ALG I abgelehnt wird, kann die Agentur für Arbeit die "Bescheinigung zur Vorlage bei der Rentenversicherung für die Anspruchsprüfung auf Übergangsgeld nach § 51 Abs. 4 SGB IX" ausfüllen. Und erst dann, kann ich diese der DRV zusenden. Das Verfahren hat also noch gar nicht begonnen. Ist eine Arbeitsuchendmeldung gemäß § 38 Abs. 1 SGB III für die Gewährung von Anschlussübergangsgeld erforderlich oder nicht?
Michelleam 02.09.2016 | 12:18
Auch in diesem Thread widersprechen sich die Aussagen der DRV: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Der Sachbearbeiter der DRV Reha ist der Ansicht, dass die Arbeitsuchendmeldung keine Bedeutung für den Anspruch auf Anschlussübergangsgeld hat. Der DRV-Experte sagt das Gegenteil. Es wäre nett, wenn Sie diesen Widerspruch aufklären könnten.
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