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Experten-Antwort

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente

von Manfred F.07.10.2010 | 19:24
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4 Antworten

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Guten Tag, ich habe von einer Bekannten (geb. 1962) eine aktuelle Rentenauskunft der DRV Bund vorliegen. Dort ist zu erkennen, dass sie ganz normale Pflichtbeiträge als Arbeitnehmerin vom 01.06.1985 – 25.05.1997 gezahlt hat. Daran schließt sich eine Mutterschutzzeit vom 26.05.1997 – 11.09.1997 (anschließend Erziehungsurlaub) und erneut eine Mutterschutzzeit für das zweite Kind für die Zeit vom 16.07.1999 – 22.10.1999 an (Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten wird noch gestellt). Des Weiteren steht noch im Versicherungsverlauf. AFG vom 27.08.2002 – 31.12.2002 Pflichtbeitragszeit und AFG vom 01.01.2003 – 21.08.2003 Pflichtbeitragszeit. Weitere rentenrechtliche Zeiten hat sie nicht. Ab dem 01.06.2010 hat sie jetzt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgenommen (400-Euro-Job) und dabei auf die RV-freiheit verzichtet. Die Frage, die sich jetzt ergibt lautet: ab wann hat sie frühestens Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, schon jetzt, oder erst wieder in 3 Jahren. In einer Broschüre Erwerbsminderungsrente (V090) ist folgendes zu lesen: Bei der Ermittlung des Fünfjahreszeitraums bleiben Zeiten, die Sie unverschuldet nicht mit Pflichtbeiträgen belegen konnten (unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel Schwangerschaft, Arbeitsunfähigkeit), unberücksichtigt. Der Fünfjahreszeitraum wird um die genannten Zeiten in die Vergangenheit verlängert, so dass Sie unter Umständen mit weiteren Pflichtbeiträgen in diesem Verlängerungszeitraum die erforderlichen drei Jahre Pflichtbeiträge erfüllen können. Das ist für Laien nicht so ganz verständlich. Für eine Antwort danke im Voraus. Freundliche Grüße Manfred F.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Manfred,

für die Erziehung eines Kindes werden grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Kindererziehungszeiten (Pflichtbeitragszeiten) und bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahren Kinderberücksichtigungszeiten (beitragsfreie Zeit) auf Antrag im Versicherungskonto berücksichtigt.

Eine der Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente ist, eine Pflichtbeitragszahlung von drei Jahren innerhalb eines Zeitraumen von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, wird der Zeitraum um darin enthaltene beitragsfreie Zeiten sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung verlängert. Hieraus folgt ein neuer verlängerter Zeitraum, in dem die Voraussetzungen erneut geprüft werden. Dieser Zeitraum kann ggf. erneut verlängert werden.

Somit kann die Aussage getroffen werden, dass die Voraussetzung aufgrund der Kinderberücksichtigungszeit bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes vorliegt.

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3 Antworten

oder soam 07.10.2010 | 20:58
Ihre Bekannte sollte umgehend eine Kontenklärung mit Erklärungen zu den Kindererziehungszeiten (KEZ) und Berücksichtigungszeiten (BÜZ) wegen Kindererziehung machen. Wenn sie die Zeiten voll erhält, dann hat Sie den EM-Schutz noch nicht eingebüßt, da der 5-Jahres-Zeitraum noch in die BÜZ greift und damit als Verlängerungstatbestand zu den letzten Pflichtbeiträgen wegen KEZ 1999-2002 reicht. Dass sie im Minijob auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hat war dennoch kein Fehler!
W*lfgangam 07.10.2010 | 21:45
Hallo Manfred., > Die Frage, die sich jetzt ergibt lautet: ab wann hat sie frühestens Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, schon jetzt, oder erst wieder in 3 Jahren. Der EM-Anspruch besteht noch (sofern die Kinder in den 10 Jahren wirklich seitens der Mutter überwiegend erzogen worden sind!) und bleibt auch im Rahmen der Zuzahlung/Aufstockung so lange noch bestehen. Wenn der 'aufgestockte' Mini-Job enden sollte, wird Sie den EM-Schutz nur noch für ein paar Monate haben, spätestens dann fragt sie in er nächsten Beratungsstelle nach, was diesen Schutz erhalten kann. Und wie 'von oder so' sagte - Kontenklärung, dann wird sie es bestätigt bekommen. Gegebenfalls nach dem Feststellungsbescheid nach Kontenklärung eine Rentenauskunft anfordern, da steht's dann auch drin. Gruß w. PS...kann jemand mit den Vorschau-Knopf was anfangen - oder ist nur per 'Design' eine Vorschau auf weiße Weihnacht? ;-)
Manfred F.am 08.10.2010 | 11:32
Hallo von oder so , hallo W*lfgang, zunächst mal danke für Ihre fundierten Antworten. Das mit dem Vorschau-Knopf und der sich anschließenden "weißen Weihnacht" ist mir auch so ergangen :-) Und mit dem "Rentenschätzer", den es früher ja mal hier gab, kommt "Ihre Vorsorge" auch nicht in die Gänge, oder ist der irgendwo versteckt ? Freundliche Grüße Manfred F.
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