Hallo Manfred,
für die Erziehung eines Kindes werden grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Kindererziehungszeiten (Pflichtbeitragszeiten) und bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahren Kinderberücksichtigungszeiten (beitragsfreie Zeit) auf Antrag im Versicherungskonto berücksichtigt.
Eine der Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente ist, eine Pflichtbeitragszahlung von drei Jahren innerhalb eines Zeitraumen von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, wird der Zeitraum um darin enthaltene beitragsfreie Zeiten sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung verlängert. Hieraus folgt ein neuer verlängerter Zeitraum, in dem die Voraussetzungen erneut geprüft werden. Dieser Zeitraum kann ggf. erneut verlängert werden.
Somit kann die Aussage getroffen werden, dass die Voraussetzung aufgrund der Kinderberücksichtigungszeit bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes vorliegt.