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anspruch auf krankengeld nach ablauf der vollen erwerbsminderungsrente?

von lalelu21.12.2007 | 10:24
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12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

hallo, vielleicht kann mir hier irgend ein mensch freundlicherweise seine erfahrungen mitteilen. auch wenn die rv nicht zuständig ist gibt es vielleicht jemanden im forum, der mir eine info zukommen lässt. hier meine situation: ich bin schwerbehindert (50%) und war bis sept. 2005 in teilzeit berufstätig. gesundheitlich ging nichts mehr und ich musste den job aufgeben. ich habe dann ein halbes jahr krankengeld bezogen und eine rente wegen voller erwerbsminderung ab april 2006 für 2 jahre zugesprochen bekommen. im oktober 2007 habe ich einen antrag auf weiterbewilligung gestellt. dieser antrag wird zur zeit geprüft und ein gutachter besuch steht mir noch bevor. jetzt meine frage: laut meinen sozialverband soll ich mich vorsorglich im januar (3 monate vor ablauf der rente) bei der zuständigen arge (oder reha-berater) als arbeitssuchend melden, damit keine ansprüche verlorengehen. nun bin ich aber wegen arbeitsunfähigkeit in rente geschickt worden. da widerspricht sich doch etwas oder? kann ich mich nach ablauf der rente krankschreiben lassen und weiter mein krankengeld beziehen? ich hätte noch einen krankengeldanspruch von circa 1 jahr. es kann ja sein das seitens der rv abgelehnt wird. ich würde dann natürlich in den widerspruch gehen. aber diese zeit zum überbrücken müsste ich doch krankengeld beziehen können oder? hat da jemand erfahrung? wäre für nicht zu komplizierte antworten sehr dankbar :) viele grüße lalelu

12 Antworten

Ernst-Augustam 21.12.2007 | 11:24
Aus meiner eigenen Erfahrung, gibt hier für Sie 2 Möglichkeiten : AUF JEDEN FALL 3 Monate v o r Ablauf der befristeten EM Rente bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden ( um alle Ansprüche gegen die Agentur aufrecht zu erhalten ) ! Sie werden dann ca. 2-3 Wochen v o r dem Auslaufen der EM-Rente von der Agentur zu einem " Bewerbergespräch" eingeladen, wo geklärt werden soll was und in welchem Umfang Sie noch arbeitsfähig sind. Der ärztliche Dienst der Agentur wird höchstwahrscheinlich auch eingeschaltet ( die prüfen aber nur " papiermässig " - Sie werden von denen nicht untersucht !) Wenn S i e sich als arbeitsfähig erklären ( mit Einschränkungen natürlich) erhalten Sie auf jeden Fall ALG I und zwar bis zum endgültigen Rentenentscheid ( natürlich nur noch für die Zeit indem Sie Anspruch auf ALG I haben ! ) Sie dürfen bei der Arbeitsagentur KEINESFALLS sagen ( oder im Antrag auf ALG ankreuzen ! ), das Sie arbeitsunfähig sind, sonst zahlt die Agentur nicht ! Das ihr Rentenverfahren noch läuft ( auch im Widerspruchsverfahren ) ist dabei unerheblich und steht nicht im Widerspruch dazu. 2. Möglichkeit : Sie lassen sich sofort nach Ablauf der EM-Rente wieder vom Arzt krankschreiben. Dann bekommen Sie bis auf weiteres Krankengeld Ihrer Krankenkasse ( auch hier natürlich nur für die " Restanspruchsdauer ". Allerdings laufen Sie dabei Gefahr, das Sie in die Hände des MDK der Krankenkassen geraten( Begutachtung ) und/oder das Ihnen die Krankenkasse eine Reha Maßnahme aufs Auge drückt ( die Sie dann auch antreten müssen !! ). Sollten aber ihrem EM Renten begehren zwischenzeitlich entsprochen werden, löst sich alles vorgenannte in Luft aus. Hoffe für Sie, das es so passiert. Bei mir war es - leider - nicht so.
laleluam 21.12.2007 | 11:54
hallo ernst-august, vielen dank für die schnelle antwort. darf man fragen welchen weg sie gegangen sind? ich habe bedenken, das wenn ich mich eingeschränkt arbeitsfähig bei der arge melde, die rv es in irgend einer form gemeldet bekommt und dann entscheidet. nach dem motto: "ach der gute herr hat sich arbeitssuchend gemeldet... dann bekommt er auch keine rente mehr..." <-- vereinfacht dargestellt... für mich als laien steht es im widerspruch sich einerseits eingeschränkt arbeitssuchend zu melden und andererseits leistung auf volle erwerbsminderung weiter beantragt zu haben. entweder denke ich falsch oder ich bin halt zu blöd ;) beim 2ten weg wartet die krankenkasse doch in der regel ab was die rv entscheidet bevor mit einer reha massnahme begonnen wird oder? der mdk hatte mich damals schon vor erstbewilligung angeschrieben und von einer körperlichen begutachtung abgesehen. für tipps von ihnen bin ich weiterhin dankbar. sind sie zur zeit im widerspruch? sie können mir auch gerne per mail schreiben. La-face@gmx.de für mehr meinungen zum thema wäre ich natürlich weiterhin dankbar. viele grüße lalelu
uweam 21.12.2007 | 12:49
Die Ausführungen von Ernst-August sind vollkommen richtig. Ich würde die Beantragung von Leistungen der Krankenkasse empfehlen, denn dies ist bei Krankheit die dafür Vorgesehene. Gleichzeitig würde ich mich beim AA arbeitssuchend melden, und zwar nach einer Arbeit, die die gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt. Dann müsste das AA ermitteln, welche Tätigkeit für Sie noch in Frage kommt: das macht deren arbeitsmedizinischer Dienst. Solange da aber Ihr Rentenantrag läuft, zumal bei vorangegangenem Rentenbezug, werden die abwarten. Ich hatte bei gleichgelagertem auf dem Arbeitsamt "arbeitsunfähig erkrankt" angegeben und auf §125 AFG verwiesen und dort keinerlei Probleme. Alles Gute auf Ihrem Weg!
Laraam 21.12.2007 | 13:48
Der Zweck der Regelung in § 125 SGB III bestehe darin, gesundheitlich dauerhaft eingeschraenkten Arbeitslosen, die wegen ihrer gesundheitlichen Einschraenkung eigentlich nicht arbeitsfaehig seien, daher eigentlich nicht der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes zur Verfuegung stehen wuerden und somit auch im Sinne der §§ 118 und 119 SGB III nicht arbeitslos seien, dennoch den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermoeglichen. Denn es solle verhindert werden, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen der Rentenversicherung und der Arbeitsagentur ueber den Umfang des Leistungsvermoegens von Kranken auf dem Ruecken der Betroffenen ausgetragen werden. Daher fingiere die Nahtlosigkeitsregelung in § 125 SGB III die Arbeitsfaehigkeit zugunsten der Betroffenen. Und diese unterstellte Verfuegbarkeit gelte nach dem eindeutigen Wortlaut des § 125 SGB III so lange, bis der Rentenversicherungstraeger "positiv Berufs- oder Erwerbsunfaehigkeit festgestellt hat", so das Gericht. Eine solche positive Entscheidung ueber den Antrag der Betroffenen liege aber noch nicht vor. Denn der Rechtsstreit in dieser Angelegenheit sei noch nicht beendet. Und das fortdauernde Beschaeftigungsverhaeltnis stehe nach Auffassung des SG dem Bezug von Arbeitslosengeld nicht entgegen. Die Betroffene sei wegen ihrer Arbeitsunfaehigkeit nicht in der Lage diese Arbeit auszuueben. Deshalb sei von einem Verzicht des Arbeitgebers auf sein Direktionsrecht auszugehen. Und die Frau halte ihre Dienstbereitschaft nicht mehr aufrecht, wie sich daraus ergaebe, dass sie einen Renten- und einen Arbeitslosengeldantrag gestellt habe. Und die subjektive Bereitschaft der Frau, im Rahmen ihres beschraenkten Leistungsvermoegens arbeiten zu wollen, ergaebe sich aus ihren eindeutigen Erklaerungen in Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld. Dass die Frau muendlich anders lautende Erklaerungen abgegeben habe, sei fuer das Gericht aus den Akten auch nicht ersichtlich. Somit sei von einer subjektiven Arbeitsbereitschaft der Betroffenen auszugehen. Dass die Frau nicht in ihrem Beruf als Zahntechnikerin arbeiten wolle, rechtfertige allein nicht die Annahme der Arbeitsagentur, dass damit die Anspruchsvoraussetzungen fuer den Bezug von Arbeitslosengeld entfallen seien. Vielmehr sei die Antragstellende zur Zeit objektiv aufgrund ihrer Arbeitsunfaehigkeit nicht zur Ausuebung dieses Berufs in der Lage, weshalb sie auch dieser Anforderung nicht nachkommen muesse. Ergaenzend wies das Gericht mit gewisser Ironie die Arbeitsagentur noch darauf hin, dass die Antragstellerin im uebrigen auch dann Arbeitslosengeld bekommen muesste, wenn die Auffassung des Rentenversicherungstraegers richtig waere, dass sie mindestens sechs Stunden am Tag ausserhalb ihres Berufs auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten koenne. Dann laegen zwar nicht mehr die Bedingungen des Bezugs von Arbeitslosengeld fuer Kranke nach § 125 SGB III vor. Jedoch waere die Betroffene dann arbeitslos im Sinne der allgemeinen Bestimmungen der §§ 118 und 119 SGB III. SG Kiel, Beschluss vom 14.6.2006, AZ: S 6 AL 17/06 ER, Quelle: info also 6/2006 Anmerkung: Gerade die Schlussbemerkung des SG Kiel macht deutlich, dass das gesamte Verfahren bei verstaendiger Rechtsauslegung durch die Arbeitsagentur niemals haette stattfinden duerfen. Das Zustandekommen des Verfahrens illustriert so - neben einer Reihe anderer der Redaktion bekannter aehnlich gelagerter Vorkommnisse -, dass der Rekordueberschuss von mehr als 10 Mrd. EUR der Bundesagentur fuer Arbeit in 2006 wohl nicht allein auf den Rueckgang der Arbeitslosenzahlen in der Bundesrepublik zurueckzufuehren ist. Aus "quer" 01/2007/S.33/34 Siehe dazu auch: § 125 Sgb III Diesen Text habe ich entnommen aus: http://www.carmilo.de/index.php?showtopic=3560 FG Lara
Laraam 21.12.2007 | 13:52
siehe auch Antworten zum ähnlichem Thema: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.und Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.FG Lara
dirkam 21.12.2007 | 14:20
Ein ganz toller Beitrag! Danke Lara
laleluam 02.01.2008 | 14:30
hallo, danke für eure antworten. hier ien kleines feedback mit neuen fragen: ich habe mich heute vorsorglich bei der agentur für arbeit arbeitssuchend zum april gemeldet. die sachbearbeiterin schaute mich mit großen augen an. ich solle genau überlegen, ob ich zum april überhaupt arbeitsfähig sei oder melde. wenn nicht solle ich docj lieber rechtzeitung mein restanspruch auf krankengeld bei der krankenkasse beantragen. ich habe von ihr trotzdem sämtliche formulare (anträge auf algI) mitbekommen. die arge führt mich jetzt zwar als arbeitssuchend zum 01.04 jedoch stehe ich dort auf wiedervorlage. die sachbearbeiterin will erstmal abwarten wie die rentenverischerung entscheidet. ich habe die dame auf den §125 ... hingewiesen. dieser tritt laut ihrer aussage aber nur in kraft, wenn ich mein krankengeld voll ausgeschöpft hätte. und auch dann würde geprüft werden ob ich anspruch auf alg I hätte und das ist nicht sicher.... warum sagte sie mir nicht... es kann sehr gut sein das abgelehnt wird und ich algII beantragen müsse. doch meine frau verdient ja "leider" und somit muss sie mich mitfinanzieren, da sie über dem satz liegt. :((( nun bin ich am überlegen, ob ich anfang märz den antrag auf krankengeld bei der krankenkasse einreiche. dann habe ich noch einen monat bis zum ablauf der rente. komme zu meinen fragen: ob ich überhaupt einen erneuten anspruch auf krankengeld habe steht ja auch in den sternen, denn laut aussage eines sachbearbeiters der krankenkasse haben nur arbeitnehmer anspruch auf krankengeld. ein mitglied welches zuerst krankengeld bekam und dann die volle erwerbminderung bekam hat keinen erneuten restanspruch... das waren seine worte... aber er kam mir sehr unsicher vor. weiß hier jemand vielleicht weiter? ich hoffe ich habe nicht zu konfus geschrieben. vielleicht kann mir einer durch den dschungel helfen? bitte ohne §deutsch... einfache antworten würden mir bestimmt weiterhelfen. viele grüße lalelu
KSCam 02.01.2008 | 18:26
jetzt warten Sie doch bitte, bitte erst mal ab, wie über Ihren Verlängerungsantrag bei der Rente entschieden wird. Und verstehen Sie bitte die Mitarbeiter der Krankenkasse und der Arbeitsämter insofern, dass die sich jetzt noch nicht den Kopf zerbrechen, darüber was in 3 Monaten sein wird. (denn wenns die Rente gibt, hat sich eh alles erledigt). Und heute am 02. Januar weiß nunmal kein Mensch, ob Sie in 3 Monatern arbeitsunfähig sind (ich weiß auch nicht, ob ich nicht übermorgen überfahren werde und querschnittsgelähmt bin) Ruhe bewahren! auch wenn es schwer fällt.
Laraam 07.01.2008 | 16:55
Möglicherweise besteht auch ein Anspruch auf Krankengeld: Folgenden Text habe ich im Internet gefunden: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht Urteil vom 29.09.1998 Az: B 1 KR 5/97 lebt ein nicht ausgeschöpfter Anspruch auf Krankengeld nach zwischenzeitlichem Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung wieder auf. siehe hierzu unter http://lexetius.com/1998,155 Das gilt auch in den Fällen, wo zwar eine Aussteuerung vom Krankengeld erfolgt ist, rückwirkend aber Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit bewilligt wurde und dadurch die Bezugszeit von 78 Wochen nicht erreicht wurde. Urteil des Bundesgerichtshof vom 08.12.1992 Az: 1 RK 9/92) siehe hierzu unter http://drsp.net Ich habe deshalb bei meiner Krankenkasse folgenden Antrag gestellt: Antrag auf Wiederaufnahme der Krankengeldzahlung nach Wegfall meiner Rente wegen voller Erwerbsminderung zum ......... Versicherungsnummer: ......... Sehr geehrte Damen und Herren, wie ihnen bekannt, beziehe ich gegenwärtig eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, welche durch den Rentenversicherungsträger befristet ist bis zum ......... Einen Antrag auf Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung wurde von mir am .......... gestellt. Erfahrungsgemäß dauert die Bearbeitung durch den Rentenversicherungsträger einige Zeit, so dass nicht gewährleistet ist, dass nach Wegfall der Zeitrente zum .........ein Bescheid vorliegt. Ich stelle daher bei ihnen vorsorglich den Antrag, meinen nicht ausgeschöpften Anspruch auf Krankengeld - zum Zeitpunkt des Wegfalls meiner Rente - wieder aufleben - zu lassen. Rechtsgrundlage hierfür ist die Rechtsprechung des Bundessozialgericht, Urteil vom 29.09.1998 - B 1 KR 5/97 R, sowie Urteil vom 08.12.1992 - 1 RK 9/92. Nach dem BSG, Urteil vom 08.12.1992 - 1 RK 9/92, sind die Zeiten, in denen jeweils rückwirkend EU-Rente auf Zeit gewährt worden ist, wegen des Fehlens eines Krankengeldanspruchs bei der Feststellung der Leistungsdauer nicht zu berücksichtigen, mit der Folge, das im vorliegenden Fall die Bezugszeit von 78 Wochen nicht ausgeschöpft wurde. Nach dem BSG, Urteil vom 29.09.1998 - B 1 KR 5/97 R, lebt ein früher nicht ausgeschöpfter Anspruch auf Krankengeld nach zwischenzeitlichem Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung wieder auf. Entsprechend kann nach Wegfall der Zeitrente, für die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit die Weiterzahlung des Krankengeldes verlangt werden, begrenzt auf die Höchstbezugszeit von 78 Wochen innerhalb der neuen Blockfrist. Ich bitte sie daher, mir schriftlich zu bestätigen, dass bei Wegfall meiner Rente ein Anspruch auf Weiterzahlung von Krankengeld besteht. Sollte aus ihrer Sicht kein Anspruch bestehen, bitte ich um eine schriftliche Begründung und um Benennung der Schritte, welche gegebenenfalls zur Sicherung eines neuen Krankengeldanspruches erforderlich sind. Mit freundlichen Grüßen FG Lara
Laraam 07.01.2008 | 16:57
Bei weiteren Fragen empfiehlt es sich, einen "neuen Beitrag" zu schreiben, der dann im Forum aktuell erscheint. FG Lara
laleluam 08.01.2008 | 08:32
hallo, vielen dank für die mühe und den infos. ich werde jetzt erstmal doch das gutachten und die entscheidung der rv abwarten. bei ablehnung geht es dann in den widerspruch über meinen sozialverband. anschließend kontaktiere ich auch meine krankenkasse, um dort geld zu beantragen. dank eurer hilfe zeigt sich mir zum glück erstmal ein neuer weg auf, falls es zu einer ablehnung kommt. wenn meine minderung wieder voll anerkannt wird, dann hat sich dieser (für mich) stressfaktor erstmal erledigt. danke nochmals... ich werde berichten. herzliche grüße lalelu
Laraam 08.01.2008 | 12:23
Hallo lalelu, ich habe eben meinen Antrag auf Verlängerung der befristeten EM-Rente (Ablauf 07.08) in den Briefkasten geworfen. Die Krankenkasse werden ich in ca. 4 bis 6 Wochen anschreiben, da ich telefonisch zumeist Fehlauskünfte erhalten habe. Ich drück' "uns" die Daumen. Alles Gute Lara
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