Die 9/10-Deckung liegt vor, wenn der Versicherte - bei Hinterbliebenenrenten der Verstorbene oder der Hinterbliebene - seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraumes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder familienversichert gewesen ist
Als Anfang der Rahmenfrist gilt die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit; das ist jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, gegebenenfalls auch im Ausland. Wurde eine Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung nicht aufgenommen, gilt als Beginn der Rahmenfrist der Tag der Eheschließung bzw. der Tag der Eintragung einer Lebenspartnerschaft oder, wenn eine Ehe bzw. eine einge-tragenen Lebenspartnerschaft nicht bestand, die Vollendung des 18. Lebensjahres sowie bei minderjährigen Waisenrentnern der Tag der Geburt. Das Ende der Rahmenfrist bildet der Tag der Rentenantragstellung. Zwischen diesen beiden Zeitpunkten müssen nun entsprechende Vorversicherungszeiten liegen.
Als Vorversicherungszeiten für die Neun-Zehntel-Belegung rechnen sämtliche bei einer ge-setzlichen Krankenkasse zurückgelegten Zeiten der
Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
freiwilligen Versicherung,
Familienversicherung sowie
Ehegattenversicherung, wenn der Rentenantragsteller selbst in dieser Zeit nicht mehr als geringfügig beschäftigt oder selbständig erwerbstätig gewesen ist (nur Zeiten bis zum 31.12.1988).