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Anspruch auf Reha-Maßnahmen bei freiwilligen Beiträgen ab 1984

von peterkah15.10.2007 | 20:00
1252 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, meine Bekannte hat vor 1984 die Wartezeit für eine EU-Rente (jetzt EM-Rente) erfüllt. Nach Ende ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung zahlt sie ununterbrochen freiwillige Beiträge in der Mindesthöhe um den Anspruch auf die EM-Rente nicht zu verlieren. Hat sie damit auch einen Anspruch auf Rehamaßnahmen?

2 Antworten

wissenderam 15.10.2007 | 22:45
Wer Beiträge gezahlt hat, hat auch Rechte. Also ab in die nächste Beratungsstelle. Bei der Beantragung von Reha-Maßnahmen beachte man aber, daß eine pauschale Schweigepflichtentbindungserklärung fatale Folgen haben kann. Man entbinde seine Ärzte nur gegenüber den Ärzten der DRV und nicht gegenüber der DRV! Und man entbinde also behandelnde Ärzte nur (erst dann), wenn die die Antwort auf Anfragen der DRV-Ärzte einem selbst vorlegen (vorgelegt haben). So unterbindet man schädliche Falschinformationen. Es kann durchaus ein Jahrzehnt dauern, bis Falschinformationen aus den Akten herausgeklagt sind. Hüte deine Daten wie deinen Augapfel und du wirst handlungsfähig bleiben ....
zam 16.10.2007 | 06:44
Um mal Ihre Frage zu beantworten, hier der eigentlich gut verständliche Gesetzestext: SGB 6 § 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen: (1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung 1. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder 2. eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. (2) Für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die 1. in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 2. innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder 3. vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. (...) (2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht, 1. wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder 2. wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.(...) SGB 6 § 10 Persönliche Voraussetzungen: (1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und 2. bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.(...)
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