Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA besteht ein Sozialversicherungsabkommen. Werden Versicherungszeiten in beiden Ländern zurückgelegt, erfolgt die Anrechnung der Wartezeitmonate jeweils in beiden Rentensystemen. Sollten Sie in den USA Beiträge in die dortige Rentenversicherung einzahlen, werden Ihnen diese Monate bei den Wartezeiten zur Erfüllung eines Rentenanspruches in Deutschland dazugerechnet. Die tatsächliche Rentenzahlung erfolgt grundsätzlich getrennt aus den jeweils eingezahlten Beiträgen. Für einen Erwerbsminderungsrentenanspruch ist unter anderem Voraussetzung, dass Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung noch drei Jahre Pflichtbeiträge eingezahlt haben. Das können in Ihrem Fall auch Beiträge zur US-Amerikanischen Rentenversicherung sein. Da eine Beschäftigungsaufnahme bei Ihnen noch nicht sicher ist, empfehlen wir Ihnen vor Verzug eine Beratung bei Ihrem regionalen Rentenversicherungsträger.
Hallo Rapha86,
Im Rahmen des Renten-Abkommens mit den USA werden Ihnen bei dort bestehender Versicherungspflicht diese Zeiten auf die dtsch. Versicherungszeiten für alle Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) angerechnet, rein zeitlich - damit bleibt auch der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente bestehen, der sonst nach einer mehr als 2-jährigen 'Lücke' (vorerst) enden würde.
Es entstehen aber getrennte Rentenansprüche - für die US-Zeiten zahlt die 'Social Security', für die D-Zeiten die DRV ...beide nach eigenen Anspruchsvoraussetzungen und jeweils erst nach Erreichen der jweiligen Mindestaltersgrenzen.
Hier finden Sie noch eine Broschüre mit weiteren Informationen:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/02_international/weitere_abkommen/13_arbeiten_deutschland_usa.html
Gruß
w.
PS: Nebenbei, für die 'Luft' im Rentenkonto in D können Sie auch freiwillige Beiträge einzahlen. Über Sinn /Nutzen /Kosten + mtl. Rentenanspruch aus dieser Aktion informieren Sie sich in der nächsten Beratungsstelle. Hat aber Zeit - freiwillige können Sie für die Lücken im lfd. Jahr noch bis zum 31.03. des Folgejahres nachzahlen/beantragen.
Okay Danke habe ich verstanden. Und was genau bedeutet:
damit bleibt auch der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente bestehen, der sonst nach einer mehr als 2-jährigen 'Lücke' (vorerst) enden würde.
Heisst das ich habe keinen Anspruch mehr?
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.