Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA besteht ein Sozialversicherungsabkommen. Werden Versicherungszeiten in beiden Ländern zurückgelegt, erfolgt die Anrechnung der Wartezeitmonate jeweils in beiden Rentensystemen. Sollten Sie in den USA Beiträge in die dortige Rentenversicherung einzahlen, werden Ihnen diese Monate bei den Wartezeiten zur Erfüllung eines Rentenanspruches in Deutschland dazugerechnet. Die tatsächliche Rentenzahlung erfolgt grundsätzlich getrennt aus den jeweils eingezahlten Beiträgen. Für einen Erwerbsminderungsrentenanspruch ist unter anderem Voraussetzung, dass Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung noch drei Jahre Pflichtbeiträge eingezahlt haben. Das können in Ihrem Fall auch Beiträge zur US-Amerikanischen Rentenversicherung sein. Da eine Beschäftigungsaufnahme bei Ihnen noch nicht sicher ist, empfehlen wir Ihnen vor Verzug eine Beratung bei Ihrem regionalen Rentenversicherungsträger.