Hallo Nix,
vorausgesetzt es würde ein Anspruch auf die Witwenrentenabfindung bestehen, errechnet sich der Abfindungsbetrag grundsätzlich aus dem Durchschnitt der für die letzten 12 Kalendermonate geleisteten Witwenrente. Wenn ich Sie richtig verstehe, wurde die Witwenrente aufgrund von Einkommensanrechung nicht geleistet. Somit würde sich also auch kein Abfindungsbetrag ergeben.
Zudem wäre der Anspruch mit Ablauf des 31.12.2016 (4 Kalenderjahre nach Wiederheirat) verjährt.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung