Hallo Rene,
da bei Ihnen der letzte Tag des Bemessungszeitraums innerhalb der 3-Jahres-Frist liegt, sind
zwei Berechnungen durchzuführen. Zum einen die Berechnung aus dem tatsächlich
erzielten Entgelt, zum anderen aus dem tariflichen oder ortsüblichen Entgelt. Der höhere Betrag ist maßgebend.
Das Arbeitslosengeld ist bei beruflicher Reha nicht maßgebend.
Frage 2:
Sie meinten Übergangsgeld und nicht Überbrückungsgeld.
Der Antrag ist nicht entscheidend. Ausschlaggebend ist der Zeitraum der Teilnahme an der Leistung. Am Tag vor Beginn der Leistung stellt die Agentur die Zahlung des Arbeitslosengeldes ein.
Freundliche Grüße