Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenDie Beitragszeiten für eine Beschäftigung in den USA, Lichtenstein und der Schweiz, werden bei der Deutschen Rentenversicherung als rentenrechtliche Zeiten mit anerkannt. Somit ist eine weitere Absicherung gegen das Risiko der Erwerbsminderung in Deutschland möglich und auch für die Erfüllung der Wartezeiten können diese Zeiten mitgerechnet werden. Die rechtlichen Grundlagen für das Europarecht stellen unter anderen die EG-Verordnungen Nr. 987/209 und 883/2004 (Mitgliedsstaaten und Schweiz) sowie für Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes, wie Lichtenstein, die EWR-Nr. 1408/71 und 574/72 dar. Zwischen Deutschland und den USA existiert seit Dezember 1979 ein Abkommen. Weitere Informationen erhalten Sie über das Internetportal der Deutschen Renteversicherung. Hier können Sie sich die Broschüren downloaden.
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