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Experten-Antwort

Ansprüche für Erwerbsminderungsrente bei Tätigkeit im Ausland (keine Entsendung)

von fp01.03.2014 | 12:10
1082 Ansichten
2 Antworten

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Worauf muss ich achten, wenn ich in eines der folgenden Länder: Schweiz/Liechtenstein oder USA auswandern und dort als Angestellter arbeiten möchte. Ich möchte sicherstellen, dass meine vorhandenen Ansprüche auf die Deutsche Erwerbsminderungsrente (5 Jahre Pflichtbeiträge erfüllt) weiter aufrecht erhalten und meine Wartezeiten weiter erfüllt werden (35 Jahre noch nicht erreicht). Ganz wichtig wäre mir neben der Antwort auch ein Hinweis was hierfür die Rechtsgrundlage ist und wo ich dies in der Rechtsgrundlage nachlesen kann. Vielen Dank im Voraus !

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 03.03.2014 | 09:53

Die Beitragszeiten für eine Beschäftigung in den USA, Lichtenstein und der Schweiz, werden bei der Deutschen Rentenversicherung als rentenrechtliche Zeiten mit anerkannt. Somit ist eine weitere Absicherung gegen das Risiko der Erwerbsminderung in Deutschland möglich und auch für die Erfüllung der Wartezeiten können diese Zeiten mitgerechnet werden. Die rechtlichen Grundlagen für das Europarecht stellen unter anderen die EG-Verordnungen Nr. 987/209 und 883/2004 (Mitgliedsstaaten und Schweiz) sowie für Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes, wie Lichtenstein, die EWR-Nr. 1408/71 und 574/72 dar. Zwischen Deutschland und den USA existiert seit Dezember 1979 ein Abkommen. Weitere Informationen erhalten Sie über das Internetportal der Deutschen Renteversicherung. Hier können Sie sich die Broschüren downloaden.

1 Antworten

Schadeam 01.03.2014 | 12:24
Mit allen 3 genannten Ländern gibt es Abkommen, die im Kern besagen, dass jedes Land im Leistungsfall eine separete Rente bezahlt, dass aber die Zeiten aus dem anderen Staat mitzählen, sofern es um Mindestversicherungszeiten geht. Zeiten in den fraglichen Ländern die zur Pflichtversicherung als Arbeitnehmer führen, zählen auch in D, helfen die Wartezeiten zu erfüllen und garantieren auch, dass der Versicherungsschutz erhalten bleibt. Rechtsgrundlagen such ich am Wochenende aber nicht für Sie raus. Googeln unter Sozialversicherungabkommen, bzw. bilaterale Vertäge CH - EU, etc. helfen sicher weiter.
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