Ja, da verstehen Sie DEFINITIV etwas falsch.
Das Ende des Arvbeitsverhältnisses am 31. März 2026 führt zum Verfall des Urlaubsanspruches für das gesamte Jahr 2024. Sie müssten VOR dem 31.3. das Arbeitsverhältnis beenden.
Da hat sich schon mancher gewundert.
Sie brauchen mir aber natürlich nicht glauben und auch auf keinen Fall einen Arbeitsrechtler befragen :-)
Aber hinterher nicht dumm aus der Wäsche schauen, wenn Ihnen die 30 Urlaubstage aus 2024 fehlen.
Aber hey, Ihre Entscheidung!
Im Übrigen sollten Sie auch Ihren Arbeitsvertrag oder ggf. anzuwendenden Tarifvertrag genau studieren. Denn dazu kann sich durchaus etwas zum Thema Urlaubsabgeltung finden, das von den gesetzlichen Regelungen abweicht.
Meist muss man die Urlaubssabgeltung auch selber anfordern innerhalb einer bestimmten Frist. Ansonsten kann die Abgeltung ggf. komplett entfallen! Also auch hier extrem aufpassen und sich um einen schriftlichen Nachweis für die Anforderung kümmern.
Ein Arbeitsrecht-Anwalt ist hier sehr hilfreich.
PS: Zitat aus der von mir verlinkten Internetseite:
"BEISPIEL: Der Arbeitnehmer war von Anfang 2010 bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31.03.2014 arbeitsunfähig krank. Im April 2014 kann er Abgeltung seines Urlaubs von 20 Tagen für 2013 und zeitanteilig im Umfang von 3/12 für 2014 verlangen, d.h. weitere fünf Tage. Denn der zunächst aufrecht erhaltene Urlaub für 2012 ist AM 31.03.2014 verfallen (= nach 15 Monaten gerechnet ab dem 31.12.2012), und entsprechendes gilt für die Vorjahre.
Wie das Beispiel deutlich macht, sollten lange erkrankte Arbeitnehmer idealerweise zum 28. Februar (!!!!!!) kündigen, um sich auf diesem Wege die Urlaubsabgeltung für die zwei vorausgegangenen Jahre zu sichern."