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Experten-Antwort

Antag Erwerbsminderungsrente und Kündigung

von Svenja11.02.2026 | 21:16
264 Ansichten
16 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag zusammen, ich bin seit 4 Jahren krank, bisher ungekündigt. Antrag auf Erwerbsminderungsrente ist gestellt, aber noch nicht entschieden. In meinen Beruf kann ich definitiv nicht zurück kehren. Da ich seit einem knappen Jahr von meinen Ersparnissen und Unterstützung meiner Eltern lebe, überlege ich meinen Job zu kündigen um mir meine Urlaubstage auszahlen zu lassen. Jeder Cent zählt für mich! Hat das Nachteile für den laufenden Antrag auf Erwerbsminderungsrente? Danke für Antworten!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Svenja,

 

eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Auszahlung von Resturlaub hat in den meisten Fällen keine Auswirkungen auf eine Rente wegen Erwerbsminderung bzw. ein entsprechendes Antragsverfahren. Sie können sich bei Ihrem Arbeitgeber erkundigen, ob eine Kündigung Ihrerseits notwendig ist oder ob das Arbeitsverhältnis beiderseitig durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden kann. Wir raten Ihnen dazu, in der Kündigung oder im Aufhebungsvertrag zu vermerken, dass das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen beendet wird, da das eventuell für andere Stellen notwendig sein kann. 

 

Haben Sie bereits einen Antrag auf Bürgergeld oder Wohngeld gestellt? Wenn Sie aktuell gar kein Einkommen haben, sollten Sie sich beim Jobcenter in Ihrer Nähe erkundigen, ob ein Anspruch auf Leistungen bestehen könnte.

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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15 Antworten

Neinam 11.02.2026 | 22:11
Nein, das hätte keine Nachteile auf den laufenden Antrag, wenn sicher ist, dass Sie Ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können. Dennoch empfiehlt es sich nicht, voreilig zu kündigen. Seit wann läuft der Antrag ?Waren Sie in den letzten Jahren schon zur Reha ? Wenn nicht, dann kann es sein, dass die DRV Ihnen zunächst eine Reha anbietet, weil das Gesetz "Reha vor Rente" vorsieht .
Svenjaam 11.02.2026 | 22:25
Zitat von Nein anzeigen
Ich war im März 2025 zur Reha und habe danach zum 2.mal versucht wiedereinzugliedern. Erfolglos-leider! Seitdem hat meine Grsundheit sich eher noch verschlechtert. Für mich ist sicher, dass ich den Job nicht mehr machen kann. Und das Geld wäre halt extrem wichtig, da mein Erspartes fast aufgebraucht ist....
Achtungam 11.02.2026 | 22:30
Selber kündigen ist eigentlich immer eine schlechte Idee. Aber wenn Sie keinen Anspruch mehr auf Krankengeld oder ALG1 haben, kann man das zumindest überlegen. Bei der Urlaubsabgeltung kann man sehr viel falsch machen, vor allem, was den Kündigungstermin anbelangt. Denn wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist, entfällt jeweils zum 31. März des Jahres der komplette Urlaub des VORvergangenen Jahres. Wer also zum 31. März 2026 kündigt, hat nur noch Anspruch auf die Urlaubstage vom 1.1.2025 bis zum 31.3.2026. Der gesamte Urlaub von 2024 ist dann bereits verfallen. Also am besten immer zum 28.Februar eines Jahres kündigen. Die gesetzliche oder ggf. längere vertragliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer ist natürlich dabei einzuhalten. Das Thema Urlaubsabgeltung kann im Detail recht kompliziert sein, hier schon mal zum Einlesen. Ggf. besser vorher einen Anwalt für Arbeistsrecht befragen. https://www.hensche.de/Urlaubsabgeltung_Arbeitsrecht_Urlaubsabge…
Achtungam 11.02.2026 | 23:38
Ja, da verstehen Sie DEFINITIV etwas falsch. Das Ende des Arvbeitsverhältnisses am 31. März 2026 führt zum Verfall des Urlaubsanspruches für das gesamte Jahr 2024. Sie müssten VOR dem 31.3. das Arbeitsverhältnis beenden. Da hat sich schon mancher gewundert. Sie brauchen mir aber natürlich nicht glauben und auch auf keinen Fall einen Arbeitsrechtler befragen :-) Aber hinterher nicht dumm aus der Wäsche schauen, wenn Ihnen die 30 Urlaubstage aus 2024 fehlen. Aber hey, Ihre Entscheidung! Im Übrigen sollten Sie auch Ihren Arbeitsvertrag oder ggf. anzuwendenden Tarifvertrag genau studieren. Denn dazu kann sich durchaus etwas zum Thema Urlaubsabgeltung finden, das von den gesetzlichen Regelungen abweicht. Meist muss man die Urlaubssabgeltung auch selber anfordern innerhalb einer bestimmten Frist. Ansonsten kann die Abgeltung ggf. komplett entfallen! Also auch hier extrem aufpassen und sich um einen schriftlichen Nachweis für die Anforderung kümmern. Ein Arbeitsrecht-Anwalt ist hier sehr hilfreich. PS: Zitat aus der von mir verlinkten Internetseite: "BEISPIEL: Der Ar­beit­neh­mer war von An­fang 2010 bis zur Be­en­di­gung sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses am 31.03.2014 ar­beits­unfähig krank. Im April 2014 kann er Ab­gel­tung sei­nes Ur­laubs von 20 Ta­gen für 2013 und zeit­an­tei­lig im Um­fang von 3/12 für 2014 ver­lan­gen, d.h. wei­te­re fünf Ta­ge. Denn der zunächst auf­recht er­hal­te­ne Ur­laub für 2012 ist AM 31.03.2014 ver­fal­len (= nach 15 Mo­na­ten ge­rech­net ab dem 31.12.2012), und ent­spre­chen­des gilt für die Vor­jah­re. Wie das Bei­spiel deut­lich macht, soll­ten lan­ge er­krank­te Ar­beit­neh­mer idea­ler­wei­se zum 28. Fe­bru­ar (!!!!!!) kündi­gen, um sich auf die­sem We­ge die Ur­laubs­ab­gel­tung für die zwei vor­aus­ge­gan­ge­nen Jah­re zu si­chern."
Svenjaam 12.02.2026 | 00:04
Zitat von Achtung anzeigen
Achtung schrieb

Ja, da verstehen Sie DEFINITIV etwas falsch.

Das Ende des Arvbeitsverhältnisses am 31. März 2026 führt zum Verfall des Urlaubsanspruches für das gesamte Jahr 2024. Sie müssten VOR dem 31.3. das Arbeitsverhältnis beenden.

Da hat sich schon mancher gewundert.

Sie brauchen mir aber natürlich nicht glauben und auch auf keinen Fall einen Arbeitsrechtler befragen :-)

Aber hinterher nicht dumm aus der Wäsche schauen, wenn Ihnen die 30 Urlaubstage aus 2024 fehlen.

Aber hey, Ihre Entscheidung!

Im Übrigen sollten Sie auch Ihren Arbeitsvertrag oder ggf. anzuwendenden Tarifvertrag genau studieren. Denn dazu kann sich durchaus etwas zum Thema Urlaubsabgeltung finden, das von den gesetzlichen Regelungen abweicht.

Meist muss man die Urlaubssabgeltung auch selber anfordern innerhalb einer bestimmten Frist. Ansonsten kann die Abgeltung ggf. komplett entfallen! Also auch hier extrem aufpassen und sich um einen schriftlichen Nachweis für die Anforderung kümmern.

Ein Arbeitsrecht-Anwalt ist hier sehr hilfreich.

PS: Zitat aus der von mir verlinkten Internetseite:

"BEISPIEL: Der Ar­beit­neh­mer war von An­fang 2010 bis zur Be­en­di­gung sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses am 31.03.2014 ar­beits­unfähig krank. Im April 2014 kann er Ab­gel­tung sei­nes Ur­laubs von 20 Ta­gen für 2013 und zeit­an­tei­lig im Um­fang von 3/12 für 2014 ver­lan­gen, d.h. wei­te­re fünf Ta­ge. Denn der zunächst auf­recht er­hal­te­ne Ur­laub für 2012 ist AM 31.03.2014 ver­fal­len (= nach 15 Mo­na­ten ge­rech­net ab dem 31.12.2012), und ent­spre­chen­des gilt für die Vor­jah­re.

Wie das Bei­spiel deut­lich macht, soll­ten lan­ge er­krank­te Ar­beit­neh­mer idea­ler­wei­se zum 28. Fe­bru­ar (!!!!!!) kündi­gen, um sich auf die­sem We­ge die Ur­laubs­ab­gel­tung für die zwei vor­aus­ge­gan­ge­nen Jah­re zu si­chern."

Ah, nun das ist nicht mehr möglich. 6 Wochen Kündigungsfrist laut Tarifbertrag. Dennoch Danke!
Bürgergeld ?am 12.02.2026 | 08:14
Zitat von Svenja anzeigen
Dann prüfen Sie mal, ob Sie Anspruch auf Bürgergeld haben könnten, bevor Ihr Erspartes komplett weg ist. Das wäre auch im Hinblick auf die KV wichtig. Noch sind wir in der alten Regelung zum Bürgergeld, falls Sie zur Miete wohnen, wird diese erstmal für mehrere Monate in voller Höhe übernommen. Man muss nicht erst komplett ohne Geld dastehen, um einen Anspruch haben zu können. Solange die DRV noch keine abschließende, rechtskräftige Entscheidung, ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt, getätigt hat, gelten Sie im SGB II als Erwerbsfähig https://www.das-steht-dir-zu.de/arbeit/buergergeld/der-buergerge…
Toniam 12.02.2026 | 08:43
da freut sich nur das finanzamt nächstes jahr
Ach wasam 12.02.2026 | 09:34
Wieder mal ein komplett sinnfreier Kommentar. Die Fragende wird sehr wahrscheinlich überhaupt keine Einkommensteuer zahlen müssen trotz Urlaubsabgeltung, da sie ja offensichtlich so gut wie kein Einkommen hat. Dann bleibt sie sehr wahrscheilich trotzdem unter dem steuerlichen Grundfreibetrag.
FAam 12.02.2026 | 10:24
Was dennoch nicht unbedingt verhindert, dass zunächst Einkommensteuer abgezogen wird, ging mir mit der Urlaubsabgeltung nach Auslaufen eines befristeten Arbeitsverhältnis so, da waren es "nur" 12 Tage
Ach wasam 12.02.2026 | 10:32
Ja und? Als Rentner muss man sowieso eine Einkommensteuerklärung machen und bekommt dann ggf. zu viel bezahlte Steuer Cent-genau wieder erstattet. Völlig normal.
Ihr Finanzbeamteram 12.02.2026 | 10:56
Es gibt auch eine NV-Bescheinigung....da kann man sich von der jährlichen Einkommenssteuererklärung berfreien lassen...wenn man den Grundfreibetrag nicht übersteigt....was hier mit Freibeträgen auch denkbar wäre!
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