Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
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Ist die Rente nur für einen Teil eines Monats zu zahlen (z. B. bei Hinterbliebenenrenten ab Todestag nach § 99 Abs. 2 S. 2 SGB 6), so ist der auf diesen Monatsteil entfallende Betrag zu ermitteln. Dabei ist von der tatsächlichen Tageszahl des betreffenden Kalendermonats auszugehen.
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