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Experten-Antwort

Anteilige Verdienstermittlung im Rentenberechnungsprogramm der DRV

von LS13.04.2016 | 18:00
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16 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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In einer Rentenauskunft aus dem Jahr 2015-04 liegen für das Jahr 1980 folgende Sachverhalte vor: Gesamtzeitraum 01.01. – 12.11.1980 = 5.816,21 M = ( 312 Kal.-Tg) Davon: Zeitraum 1_01.01.80 – 14.03.80 = 1.360,84 M, Zeitraum 2_15.03.80 – 31.03.80 = . . 316,91 M, Zeitraum 3_01.04.80 – 30.06.80 = 2.116,00 M, Zeitraum 4_01.07.80 – 12.11.80 = 2.460,71 M. . Im März 1980 ist keine Anrechnungszeit vorhanden, es wurde nur der Verdienst wegen KEZ aufgeteilt. . Frage: Wie kommt man auf die Werte der DRV? . Wenn ich, ausgehend von 312 Kal.-Tg und 5.816,21 M insgesamt 5.816,21/312 dividiere und mit der jeweiligen Zahl Kalendertage der Teilzeiträume mulitpliziere, erhalte ich andere Werte als die vom Programm der DRV ermittelten. Für den: Zeitraum 1 = (5.816,21/312)*..74 = 1.379,49 M, Differenz zur DRV = 18,65 + Zeitraum 2 = (5.816,21/312)*..16 = . .298,27 M, Differenz zur DRV = 18,84 - Zeitraum 3 = (5.816,21/312)*..90 = 1.677,75 M, Differenz zur DRV = . .0,00 Zeitraum 4 = (5.816,21/312)*132 = 2.460,70 M, Differenz zur DRV = . .0,01 – . Vielleicht findet sich ein/e User/in, der den Sachverhalt klären/erklären kann, vielleicht auch der/die Erperte/in.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo LS,

eine konkrete Beantwortung Ihrer Anfrage ist ohne Einsichtnahme in den individuellen Sachverhalt und dem Versicherungskonto nicht möglich.

Wir empfehlen Ihnen sich mit Ihrer Anfrage direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

15 Antworten

LSam 13.04.2016 | 18:05
Lapsus: Betrag der DRV für Zeitraum 3 ist nicht 2.116,00, sondern 1.677,75 M
Böses Tantchenam 13.04.2016 | 20:39
Also, 1 ist nicht 1360,84 sondern 316,91 MM 2 ist nicht 316,91 sondern 2116,00 MM 3 ist nicht 2116,00 sondern 1360,84 MM Differenz ist 0,000000001 endlich kapiert???? oder nicht????
Lisam 13.04.2016 | 21:25
74/312 1379,49 16/312 298,27 90/312 1677,75 132/312 2460,70 73/312 1360,84 17/312 316,91 90/312 1677,75 132/312 2460,70 Die Zahlen kommen jetzt hin, aber verstehe ich grad nicht. Sicher das es der Richtige Zeitraum bis 14.03. und ab 15.03. ist oder doch bis 13.03. und ab 14.03? MfG Lis
üpoiuam 13.04.2016 | 21:37
- Besteht der 2. Zeitraum nicht aus 17 Tagen, da hier ein Teilmonat berechnet werden muss (§ 123 Abs. 3 Satz 2 SGB VI). - Steht im SV-Ausweis tatsächlich 01.01. - 12.11. = 5.816,21 M ? oder gibt es hier noch nach dem 12.11. Arbeitsausfalltage?
Jonnyam 13.04.2016 | 21:39
Also unter Berücksichtigung der Korrektur von 2116,00 auf 1677,75 komme ich auf die Werte der DRV, wenn man den Schnitt nicht vom 14. auf den 15. sondern vom 13. auf den 14 März 1980 macht und deshalb mit 73 bzw. 17 / 312tel rechnet. Weshalb eine Aufteilung eines zusammenhängenden Entgelts bei einer KEZ (also Kindererziehungszeit und nicht KIBÜZ) mitten im Monat stattfinden soll, ist unverständlich. Oder hat die Versicherte zufällig ihr 25. Lebensjahr am 15. März (oder 14. März?) vollendet. Das wäre ein Grund. Unterschiede dürften sich ohnehin nicht ergeben, da die EP aus dem Entgelt für MRZ und für die KEZ den Wert aus einer Monats-BBG noch nicht erreichen meint jedenfalls Jonny
maria09am 13.04.2016 | 23:14
Im Ausweis steht: 01.01.1980 bis 31.12.1980 steht 5.816,21 M und 35 ATA ? Ist das richtig?
LSam 13.04.2016 | 22:37
User "Böses Tantchen" . Reichen Sie Ihren Berechnungsgang bitte an die DRV weiter mit dem ausdrücklichen Hinweis, Ihre Rente alst erste danach zu berechnen. . Könnte von W. Busch sein: Ach wie bin ich , bin ich froh, weil, im Kopf ch hab viel Stroh. an User Lis Im Versicherungsverlauf steht: 01.01.80-14.03.80 = 4.246,91 Betrag aus 1.360,84 * 3,1208 und 15.03.80-31.03.80 = ..989,01 Betrag aus ..316,91 * 3,1208 . Daraus lassen sich meines Erachtens die von der DRV genannt Werte nicht errechnen, geht nur, wie von Ihnen gerechnet. Bin auch auf diese Werte gekommen, wenn ich den Zeitraum bis 13.03. rechne und 17 Tage ab dem 14.03.-30.03.80. . An User üpoiu Die DRV hat den Zeitraum bis 31.03.80 benannt, Endezeitraum 12.11.80, weil durch die Berücksichtigung von 35 eingetragenen ATA korrekt als Ende sich der 12.11.80 als letzter Tag vor Beginn der ATA ergibt.
LSam 13.04.2016 | 23:22
Userin Maria 09, ja, so ist es. Entspricht der Art der Eintragung in den SV-Büchern der ehemaligen DDR, wenn im jeweiligen Kalenderjahr kein früherer Betriebswechsel odere ein früheres Ausscheiden vorloiegt
Jonnyam 14.04.2016 | 07:40
Weshalb eine Aufteilung eines zusammenhängenden Entgelts bei einer KEZ (also Kindererziehungszeit und nicht KIBÜZ) mitten im Monat stattfinden soll, ist unverständlich. Oder hat die Versicherte zufällig ihr 25. Lebensjahr am 15. März (oder 14. März?) vollendet.
Ich dachte Kindererziehungszeiten werden immer kalendermonatsweise berücksichtigt. Die können doch nicht mitten im Monat beginnen. Nur zum Verständnis: Was hat das 25. Lebensjahr damit zu tun?
Völlig richtig mit dem vollen Kalendermonat. Das 25. LJ hat damit gar nichts zu tun. Nur wird aus mir unerklärlichen Gründen. (Vielleicht wegen der nicht erforderlichen Unterbrechung bei Anrechnungszeiten) hier manchml ei Schnitt gemacht.
****am 14.04.2016 | 10:49
Hallo LS, es ist von den anderen Forenteilnehmern ja schon reichlich berechnet und spekuliert wurden, ich glaube aber das die Speicherung der Zeiten nicht richtig vorgenommen wurde und somit die gesamte Aufteilung 1980 nicht richtig ist. Sie haben in 1980 ein Kind geboren, vermutlich am 15.03.1980, in der DDR galt in dieser Zeit eine Mutterschutzfrist von 26 Wochen = 182 Tage (6 Wochen vor und 20 Wochen nach der Geburt) die Schutzfrist ist eine AZ gem. §252 a SGB 6. An ATA Tagen sind im SVA eingetragen 35 Tage. 182 Zeittage ergeben aber 130 ATA Tage! M.E. müßten die Zeiten im Konto wie folgt gespeichert werden: 01.01.1980 bis 31.01.1980 Beitragszeit 01.02.1980 bis 02.08.1980 AZ Schwangerschaft/Wochenbett zusätzlich ab 15.03.1980 BÜZ und ab 01.04.1980 KEZ 03.08.1980 bis 31.12.1980 Beitragszeit (falls sie nach der Schutzfrist nicht in den Mutterschafts- urlaub gegangen sind) die Beitragszeiten ggf. noch vermindert um die 35 ATA Tage oder tatsächlichen Zeiten der AU. Erst wenn das alles richtig gespeichert ist, wird die Berechnung und Entgeltaufteilung korrekt vorgenommen werden können. Ggf. müßten sie einen Überprüfungsantrag stellen bei ihrem DRV Träger.
LSam 14.04.2016 | 10:40
User "Verwirrter" und User "Jonny" . zutreffend, das 25. Lbj. hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung.. . zutreffend auch, ist auch meine Meinung, das Monate KEZ und BÜZ nicht teilbar sind. . In der Anlage mit der Punkteberechnung ist auch vom 01.03. - 31.03. gerechnet worden. . Die Trennung ist nur im Versicherungsverlauf vorhanden mit der dort dargestellten anteiligen Berechnung und Verdienstzuordnung. Letztlich, und darum ging es mir, muss ja auch diese anteilige Verdiensteinordnung nachvollziehbar sein. . Aus meiner Sicht rührt die Aufteilung wohl daher, das zu berücksichtigende iKEZ m Umfang von 24 Monaten aus einer vorangegangenen Geburt im Marz 1980 noch nicht abgelaufen waren, der Marz aber überlagert ist mit dem Beginn von BÜZ einer weiteren Geburt.
LSam 14.04.2016 | 11:30
User/in **** unterstellt, Ihre Annahme der fehlerhaften Datenspeicherung ist zutreffend, macht es doch deutlich, das der Laie dies nicht zu erkennen vermag, egal, ob mit benachteiligender Wirkung oder nicht. . Die Datenspeicherung betrachte ich aber als korrekt vorgenommen, weil, wegen der 35 ATA im Gesamtzeitraum, die Ausfalltage vom Jahresende zurückzurechnen sind, und da ist der 12.11. korrekt als letzter Arbeitstag ermittelt worden. . Der getrennte Zeitraum April bis Juni beruht mE. auf der vom letzten Kind noch zu berücksichtigenden 3 Monate KEZ. . Die Monate 7 bis 10 sind KEZ vom 2. Kind, vollwertig, der Rest KEZ bis 12.11. (ein Monat) wegen Überlagerung mit 'Ausfallzeit, als 'bg'. . Danach mE. insgesam 312 Kal-Tg, die auch zu richtiger/übereinstimmender Berechnung der anteiligen Verdienste für die Zeiten ab 01.04. - 12.11. führen, nur nicht für die Zeit bis 31.03. . Nicht nachvollziehbar nur die anteiligen Verdienste bis 31.03 im Versicherungsverlauf, die Ermittlung der Entgeltpunkte baut ja darauf auf.
****am 14.04.2016 | 13:11
Hallo LS, sie schrieben "Danach mE. insgesam 312 Kal-Tg, die auch zu richtiger/übereinstimmender Berechnung der anteiligen Verdienste für die Zeiten ab 01.04. - 12.11. führen, nur nicht für die Zeit bis 31.03." Während der gesetzlichen Schwangerschaft/Wochenbett Schutzfristen galt und gilt ein Beschäftigungsverbot, bedeutet in der Zeit wird die Versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen mit der Folge das in dieser Zeit keine Pflichtbeitragszeit außer der KEZ vorliegen kann. Ich behaupte weiterhin, das die Speicherung der Zeiträume und besonders der Beitragspflichtigen Entgelte aus der Beschäftigung so nicht richtig ist. Ob und was Sie jetzt weiter machen müssen Sie selbst entscheiden, u.U. wird aber bei einer späteren weiteren Kontoklärung dieser Fehler festgestellt und von Amts wegen berichtigt.
LSam 14.04.2016 | 13:51
User/in **** . Gebe Ihnen Recht, habe vordergründig nur die Verdienstermittlung als unkorrekt angesehen. Natürlich hätte auch die SW-Freistellung vor und nach der Geburt, unanbhänig von eingetragen Ausfallzeiten für das Jahr, beachtet werden müssen. . Zweifel habe ich, ob man im Rentenbescheid das noch mal ändert. . Wie auch immer, rechne erst mal aus, ob die Zeiten SW Berücksichtigung zur Rentenverbesserung führen. Wenn ja, wende ich mich gleich an die DRV, wenn nein, warte ich auf den Rentenbescheid. Allen Usern noch mal ein Dankeschön für die Beteiligung
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