Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo MelWi,
den Ausführungen von "lemmi" können wir uns grundsätzlich anschließen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei einer rückwirkenden Rentenbewilligung der Rentenanspruch grundsätzlich Vorrang vor dem Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.
Die Erstattung erfolgt jedoch nicht durch Sie selbst. Nach Rentenbewilligung macht die Agentur für Arbeit gegenüber der Rentenversicherung einen Erstattungsanspruch geltend. Das für den entsprechenden Zeitraum gezahlt Arbeitslosengeld wird anschließend mit der rückwirkend bewilligten Rente verrechnet. Der Anspruch der Agentur für Arbeit wird auf diesem Weg ausgeglichen.
Ob gegebenenfalls noch Sonderregelungen Seitens der Agentur für Arbeit vorliegen ist uns nicht bekannt. Bei Bedarf empfehlen grundsätzlich immer die Rücksprache mit der Agentur für Arbeit
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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