Hallo Peppy,
aus Ihrer Anfrage geht leider nicht hervor, ob Sie, als der Rentenantrag seinerzeit abgelehnt wurde, bereits die allgemeine Wartezeit erfüllt hatten oder nicht.
Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei Beschäftigung von 20 Jahren in einer Behindertenwerkstatt besteht nur dann, wenn die volle Erwerbsminderung bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren eingetreten ist und seitdem ununterbrochen besteht. War sie nicht erfüllt, können Sie nach 20 Jahren Beitragszeit die Rente erneut beantragen. Die Beitragszeiten müssen nicht ausschließlich aus der Beschäftigung in der Behindertenwerkstatt gezahlt worden sein, auch die Beiträge vorher werden angerechnet.
War die Wartezeit erfüllt, nützen Ihnen die 20 Jahre leider nichts, ein Anspruch auf die Rente kann dann nicht über diesen „Umweg“ erreicht werden.