Hallo Rosemarie,
auch wenn Sie von sich aus eine Reha beantragt haben, kann die Agentur für Arbeit das Gestaltungsrecht grundsätzlich nachträglich einschränken. Das Dispositionsrecht könnte die Agentur für Arbeit nicht mehr wirksam einschränken, wenn Ihre Dispositionserklärung („keine Rente gewünscht“), vor der Aufforderung der Agentur für Arbeit zugegangen wäre.
Der Rentenbeginn einer Erwerbsminderungsrente hängt nicht nur von der Antragstellung, sondern ebenfalls vom Zeitpunkt des Beginns Ihrer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab. Sofern der Eintritt der Erwerbsminderung bereits länger zurückliegt, beginnt die Rente im Antragsmonat.
Ob ein späterer Rentenbeginn Einfluss auf Ihre Rentenhöhe hat, lässt sich pauschal leider nicht beantworten.