1. Aufgrund Ihrer Schilderung wurden Sie durch die Agentur für Arbeit aufgefordert einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Aufgrund der gesetzlichen Regelung gem. § 145 SGB III waren Sie verpflichtet einen entsprechenden Antrag zu stellen. Sie sind somit in Ihrem Gestaltungsrecht eingeschränkt. Eine Rücknahme des Antrags auf Rehabilitation ist somit rechtlich nicht zulässig.
2. Aufgrund des Grundsatzes: Rehabilitation vor Rente, ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, alles zu unternehmen, damit Sie wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden können. Dazu ist eine medizinische Rehamaßnahme durchgeführt worden. Über den weiteren Antrag auf medizinische Rehabilation wurde aufgrund Ihrer Schilderung noch nicht entschieden. Der Rentenversicherungsträger muss nunmehr ff. Entscheidung treffen:
- erhalten Sie eine weitere medizinische Rehabilitation,
- ist gfls. eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben angezeigt oder
- besteht gfls. ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Diese Entscheidung bleibt abzuwarten.
3. Wenn der Anspruch auf Krankengeld und Arbeitslosengeld I erschöpft ist, ist ein Antrg auf Arbeitslosengeld II zu stellen.
4. Sollte der Rentenversicherungsträger eine Entscheidung treffen, mit der Sie nicht einverstanden sind, besteht die Möglichkeit zunächst gegen diese Entscheidung Widerspruch einzulegen und anschließend gfls. den Klageweg zu beschreiten.