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Antrag auf LTA wurde an die Arbeitsagentur weitergeleitet

von Sandra7505.10.2015 | 16:40
3463 Ansichten
16 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo. Mein Antrag auf LTA wurde von der DRV an die Arbeitsagentur weitergeleitet, weil die DRV nicht zuständig ist. So meint das zumindest die DRV. Jetzt muss ja die Arbeitsagentur über die LTA entscheiden (so habe ich das im Netz gelesen). Wenn nun die Arbeitsagentur die LTA ablehnt, heißt das gleichzeitig, dass auch die DRV den Antrag ablehnt (angenommen die Zuständigkeit liegt doch bei der DRV)?

16 Antworten

=//=am 05.10.2015 | 16:46
Für den Antrag auf LTA ist die DRV zuständig, wenn 15 Beitragsjahre zurückgelegt wurden. Hat ein Versicherter weniger als diese 15 Beitragsjahre, ist immer die Agentur für Arbeit zuständig. Ich gehe mal davon aus, "dass die DRV richtig meint". Bei Ablehnung des Antrags durch die AfA geht der Antrag NICHT an die DRV zurück, eben wegen Unzuständkeit. Es müsste dann ggfls. gegen den Bescheid der AfA Widerspruch eingelegt werden. Etwas Anderes gilt, wenn nach einer medizinischen Reha LTA befürwortet werden. Dann bleibt weiterhin die DRV zuständig, auch wenn keine 15 Jahre Beitragszeiten vorliegen.
Sandra75am 05.10.2015 | 16:52
Hallo. Ich will aber, dass man davon ausgeht, dass die DRV doch zuständig ist. Ist schon mal vorgekommen, oder? :-)
Sandra75am 05.10.2015 | 17:11
Die Nicht-Zuständigkeit wurde von der DRV mit dem § 11 SGB VI begründet. Ich bekomme aber eine teilweise EMR. Deswegen ist die DRV zuständig. Anscheinend ist da ein Fehler passiert. Da aber die Arbeitsagentur als zweitangegangener Träger zuständig für die Entscheidung ist, könnte ich mich doch einfach nach einer negativen Entscheidung meines LTA-Antrags an die DRV wenden. Oder ist es so, dass wenn die Arbeitsagentur die LTA ablehnt, es auch die DRV so machen muss?
=//=am 05.10.2015 | 17:03
Sorry, es gibt Gesetze und Zuständigkeitsregelungen (§ 14 Sozialgesetzbuch 9), und was Sie wollen, interessiert nicht. Ich will nicht ausschließen, dass es schon dazu gekommen ist, dass die DRV unzuständigkeitshalber LTA durchgeführt hat. Das ist dann mal der Fall, wenn die Weiterleitung des Antrags an die AfA nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Antragseingang erfolgte.
Schadeam 05.10.2015 | 17:19
Wenn die AfA LTA bewilligt, sollte doch alles gut sein (und die AfA kann immer noch prüfen ob die Kosten intern von der DRV zurückgeholt werden können). Lehnt die AfA ab, können Sie dagegen mit Widersrpuch etc. den Rechtsweg beschreiten. Oder: Sie stellen einen erneuten Antrag auf LTA (wann auch immer) und das Spiel geht von vorne los - d.h. wenn Sie den bei der DRV stellen, könnte die DRV diesen Antrag wieder zuständigkeitshalber an die AfA weiterleiten. :)
Schadeam 05.10.2015 | 17:47
Dann machen Sie es doch so wie Sie, Ihr Anwalt, der VDK oder weiß Gott wer sonst es für richtig halten. Wenns klappt ist es Recht und wenn nicht kann es keiner im Forum ändern. Was für eine Maßnahme streben Sie den an?
Sandra75am 05.10.2015 | 17:23
Wenn ich der DRV gleich mit dem LTA-Antrag ein Schreiben vom VDK oder einem Anwalt schicke, dass sie eben zuständig sind, dann schickt die DRV den Antrag sicher nicht wieder an die Arbeitsagentur.
Schorscham 05.10.2015 | 20:37
Wie kommen Sie denn da drauf? Wenn sich die DRV-Sachbearbeiter im Recht fühlen, dann lassen die sich auch nicht von Anwälten oder irgendeinem Sozialverband beeindrucken. Und wenn Sie andererseits plausible Argumente vorbringen können, dann werden die auch ohne Anwälte anerkannt. Manche Anwaltsschreiben lösen höchstens Lachsalven oder verständnisloses Kopfschütteln aus.
=//=am 06.10.2015 | 12:21
1. hätten Sie in Ihrer 1. Anfrage gleich dazuschreiben sollen, dass Sie eine teilweise EM-Rente beziehen. Wird die Rente auf Dauer oder auf Zeit gewährt? Tatsache ist, dass nach § 11 Abs. 2a) Ziffer 1 SGB VI LTA an Versicherte erbracht werden, WENN OHNE DIESE LEISTUNGEN RENTE WEGEN VERMINDERTER ERWERBSFÄHIGKEIT ZU LEISTEN WÄRE! Das ist bei Ihnen NICHT der Fall, denn Sie beziehen ja bereits eine EM-Rente! Aus diesem Grund ist die DRV NICHT zuständig. Und 2. Weshalb sträuben Sie sich überhaupt so dermaßen gegen die Zuständigkeit der AfA?? Verstehe ich nicht. Die prüfen genauso wie die DRV, ob Ihnen LTA zustehen oder nicht. Tja, das Leben ist nun mal kein Wunschkonzert. :-)
Sandra75am 06.10.2015 | 12:26
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung 1. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder 2. eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit BEZIEHEN. Was ist daran falsch zu verstehen?
???am 06.10.2015 | 12:43
LTA können von der DRV nur dann erbracht werden, wenn Sie auch die persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Die stehen im § 10 SGB VI. Sie bekommen danach nur dann LTA von der DRV, wenn 1. sich dadurch Ihre Erwerbsfähigkeit beeinflussen lässt oder 2. ein bestehender Arbeitsplatz erhalten lässt. Wie sieht das denn bei Ihnen aus? Das erste ist wohl auszuschließen, da es den Grundsatz "Reha vor Rente" gibt und Sie sonst von der DRV zur Antragstellung aufgefordert worden wären. Haben Sie noch eine Arbeitsstelle, an der Sie durch LTA weiterarbeiten können.?
Sandra75am 06.10.2015 | 12:51
Zitat von ??? anzeigenausblenden
Durch eine erneute Erkrankung ist meine Leistungsfähigkeit leider gesunken, sodass ich wahrscheinlich, wenn keine Reha gemacht wird, voll erwerbsgemindert werde. Ich bin aber nicht mehr krankgeschrieben. Mein letzter Arbeitsvertrag wurde aus gesundheitlichen Gründen aufgehoben. An der Arbeitsstelle kann ich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr weiterarbeiten (zu viel Stress). Aber vielleicht wäre ein anderer Arbeitsplatz frei bei meinem letzten Arbeitgeber (öffentlicher Dienst). Vielleicht kann die DRV da etwas machen?
=//=am 07.10.2015 | 09:58
Falsch. Die AfA muss Ihnen kein ALG zahlen, wenn Sie voll erwerbsgemindert SIND. Momentan sind Sie das aber (noch) nicht. Und durch eine LTA (welche eigentlich? Die Frage haben Sie immer noch nicht beantwortet) wollen Sie doch wieder auf dem 1. Arbeitsmarkt arbeiten können, oder nicht? Also ist auch der AfA daran gelegen, Sie dafür wieder fit zu machen, um kein ALG mehr zahlen zu müssen. Selbst wenn die AfA Sie für VOLL erwerbsgemindert hält, die DRV aber anderer Ansicht ist, spielt das im Moment keine Rolle und die AfA muss Ihnen das ALG weiterzahlen. Aber - ich lass es jetzt bleiben, Ihnen noch irgendwelche Ratschläge zu erteilen. Sie sind schon ein bißchen beratungsresistent, denn nicht nur ich habe Ihnen erklärt, wie der Hase läuft. :-)
Sandra75am 07.10.2015 | 14:53
Ich habe nur eine Frage gestellt und keiner konnte mir diese beantworten.
Achillam 09.10.2015 | 06:20
Fragen Sie doch einfach mal die Agentur für Arbeit ob diese die DRV für zuständig hält. Und wenn die Agentur den Antrag ablehnt heißt es nicht das gleichzeitig die DRV den Antrag ablehnt. Jedoch hat sie den Antrag unzuständigkeitshalber an die AFA weitergeleitet, was einer Ablehnung ungefähr gleich kommt. Interessant wäre mit welcher Begründung nach § 11 von der DRV weitergeleitet worden ist. Das wären ja dann die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen an denen es scheitert.
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