Hallo HGP,
der Ausschluss gilt nur für Altersrente, nicht jedoch für eine teilweise Erwerbsminderungsrente.
Wird eine Rente wegen Alters während der Reha beantragt, so würde grds. ein Ausschluss ab diesem Zeitpunkt vorliegen. Der Ausschlussgrund tritt mit dem Tag der Antragstellung der (später bewilligten) Altersrente ein, unabhängig davon, ob der Altersrentenantrag vor oder während der Maßnahme gestellt wurde und unabhängig vom Rentenbeginn.
Dies würde dazu führen, dass die Zuständigkeit für die bewilligte Reha-Leistung vom Rentenversicherungsträger wegfällt und ab Zeitpunkt der Antragsstellung eine Zuständigkeit der Krankenkasse für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation besteht. Sollte es zu einem Zuständigkeitswechsel während eines laufenden Reha-Verfahrens kommen, wird die Reha regelmäßig normal zum Abschluss gebracht. Ein Ausgleich der Ansprüche aufgrund des Zuständigkeitswechsels würde im Innenverhältnis zwischen Rentenversicherung und Krankenkasse im Rahmen eines Erstattungsverfahrens erfolgen. Dies gilt jedoch auch nur für einen Teilrentenantrag von mehr als 2/3tel der Vollrente. Bei einer geringeren Teilrente würde die Zuständigkeit nach wie vor beim Rentenversicherungsträger verbleiben. Grundlage ist hier § 12 SGB VI.
Etwas anderes gilt im Falle einer privanten Krankenversicherung. Hier wird der Bescheid durch den Eintritt eines Ausschlussgrundes unwirksam. Bewilligungsbescheide für privat krankenversicherte Versicherte altersrentennaher Jahrgänge enthalten regelmäßig einen Zusatz mit einer auflösenden Bedingung.
Sollte es vielmehr um eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gehen, bleibt die Zuständigkeit der Rentenversicherung bestehen. Ggf. wird bei vorliegender Erwerbsminderung nach den Feststellungen im Entlassungsbericht eine Umdeutung des Reha-Antrages angeregt. In diesem Fall wäre unter Umständen das Reha-Verfahren abzuwarten.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung