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Experten-Antwort

Antrag auf Versicherungspflicht V0030

von 5 vor 1223.04.2019 | 07:48
365 Ansichten
8 Antworten

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Den Antrag muss man spätestens bis zur 3.Monat AU gestellt haben,- wenn man jedoch weiterhin krank ist was gibt man dann bei Punkt 3 an ? Also ab wann man AU ist ist ja eindeutig, aber BIS ? steht ja zum Zeitpunkt des Antrags ggf noch gar nicht fest. Was trägt man denn da ein ? Folgendes ist unklar: "3 Angaben bei Antrag auf Versicherungspflicht für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Teilnahme an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit oder der Teilnahme an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ab / vom - bis

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

@ 5 vor 12

"bis laufend" ist eine zielführende Angabe

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7 Antworten

chiam 23.04.2019 | 09:21
Im Zweifel „vom–bis“ streichen, „ab“ stehen lassen …
bis: laufendam 23.04.2019 | 10:01
Wie wäre es mit "bis: laufend"?
5 vor 12am 23.04.2019 | 10:06
-laufend ,- ok aber dann muss man das ja bei Zeiten wieder irgendwie mit einem Formular beenden? - Durchstreichen ist glaube ich nicht gerne gesehen, also das man was im Formular verändert ? Was sagt den der Experte dazu ?
5 vor 12am 23.04.2019 | 10:44
OK danke,- dann muss man sich erst wieder melden wenn das Enddatum feststeht bei der Rentenkasse oder endet das dann automatisch wenn mit Arbeitsaufnahme der Arbeitgeber die Abgaben dann automatisch abführt ?
Rentenschmiedam 23.04.2019 | 12:21
Hallo, der Beginn ist der Beginn der AU für den man keinen Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen KV hat und das Ende ist entweder der Zeitpunkt an dem wieder Arbeitsfähigkeit vorliegt, oder der Ablauf von 18 Monaten nach Beginn der Antragspflichtversicherung bzw. der AU. " § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI erfasst Personen, die nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Rehabilitation zuletzt versicherungspflichtig waren. Die Versicherungspflicht auf Antrag ist auf die Höchstdauer von 18 Monaten beschränkt." Mit besten Grüßen
Rentenschmiedam 23.04.2019 | 12:28
Hallo, ganz vergessen: Ich würde immer empfehlen dass sich der Versicherte selbst bei der Rentenversicherung meldet, wenn eine relevante Änderung eingetreten ist, man sollte sich da nie auf andere verlassen. Also wenn die AU endet oder die Reha rum ist, sofort eine Mitteilung per Post an die RV senden, die FAX-Nr. steht auf allen Schreiben normalerweise auch drauf, E-Mail kann etwas umständlich sein weil die Sachbearbeiter keinen E-Mail-Account haben. Mit besten Grüßen
5 vor 12am 23.04.2019 | 12:59
Danke für die Hinweise,- Fax ist natürlich schwierig, das hat heute kaum noch einer. Dann am Besten selber hin oder wenigstens Brief via Einschreiben vielleicht.
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