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Antrag auf Versorungsleistungen

von Elisabeth27.04.2010 | 20:33
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23 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich finde den Weiterbewilligungsantrag der DVR recht kompliziert und wollte deshalb euch fragen, ob man eine Antragstellung auf Versorgungsleitungen vom Landschaftsverband nach dem BVG bei der Antragstragstellung auf Eu-Rente angeben muss? Zieht die DVR die Akte vom Landschaftsverband bei?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ihre Frage wurde von "-_-" bereits beantwortet. Mit dem Vordruck R120 willigen Sie ein, dass alle notwendigen ärztlichen Unterlagen von den im Antrag angegebenen Stellen beigezogen werden können. Ob in Ihrem Fall die Unterlagen vom Landschaftsverband angefordert werden ist eine Einzelfallentscheidung des bearbeitenden Rentenversicherungsträgers. Eventuell bewilligt er Ihren Antrag auf Weiterzahlung auch ohne die Unterlagen zu benötigen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Sehr geehrter "von Wulffen",

die Fragen unter Punkt 4 im Antrag auf Weiterzahlung dienen in erster Linie dem Sachbearbeiter zu Klärung der Frage, ob z.B. Einkommen zu berücksichtigen ist, oder Erstattungsansprüche abzurechnen sind. Ob und wer beim Rentenversicherungsträger die Entscheidung fällt, dass weitere Unterlagen angefordert werden sollen, hierzu wurde gar keine Aussage getätigt. Für den Fall das die Unterlagen angefordert werden, so gehen wir in diesem Forum aus, dass dies unter Beachtung der geltenden Rechtslage erfolgt. Insofern stimmen wir Ihrer Anmerkung zu.

21 Antworten

Elisabetham 27.04.2010 | 21:17
Das Spiel läuft bei mir auch. Danke für die Info. Leider war dies nicht meine Frage.
Riberyam 27.04.2010 | 21:15
Der FC Bayern führt mit 1-0 Viele Grüße!
-_-am 27.04.2010 | 21:14
Die Versorgungsrente müssen Sie unter Pos. 4.4 im Vordruck R120 angeben, auch deren Antragstellung. Das ergibt sich aus der Überschrift zur Pos. 4. Die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutsche Rentenversicherung sowie die Gemeinde- oder Stadtverwaltungen sind Ihnen ggf. beim Ausfüllen des Formulars behilflich. Das Formular R120 finden Sie unter: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_12366/SharedDocs/de…
Elisabetham 27.04.2010 | 21:27
Lieber -_-! Welche Unterlagen muss ich denn dafür einreichen?
Riberyam 27.04.2010 | 22:08
0-2 SUPER FC BAYERN
Riberyam 27.04.2010 | 22:36
Toller FC Bayern, ein wahnsinniges Spiel! Auf gehts nach Madrid! Daneben verblassen Fragen der Vorsorge!
Riberyam 27.04.2010 | 22:19
und 0-3 Der Wahnsinn!
0:3!am 27.04.2010 | 22:19
.
-_-am 27.04.2010 | 21:49
Für den Antrag auf Weiterzahlung müssen Sie keine Unterlagen einreichen. Wenn Sie aber neue ärztliche Befundberichte haben, legen Sie die in Kopie bei.
Barcaam 28.04.2010 | 06:33
Shit Bayern! Mit dem bekannten Bayerndusel ins Finale gemogelt. Aber im Endspiel treffen die nun auf eine Mannschaft die Fussballspielen kann.Und dann ist mal wieder aus mit der Herrlichkeit.Außer Ariel Robbie fällt mal wieder unauffällig um.
von Wulffen, Kommentar z. SGB Xam 28.04.2010 | 12:12
Sehr geehrter Experte, ich möchte Sie freundlichst darauf hinweisen, dass der Bundessozialgerichtspräsident a.D. von Wulffen in seinem Kommentar zum SGB X ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die pauschalen formularmäßigen Entbindungserklärungen im Streitfall nicht wirksam sind. Des Weiteren hat das BSG entschieden, nachzulesen im Kasseler Kommentar zu § 100 SGB X, dass Unterlagen etwas gänzlich anderes sind als Auskünfte. Die Sozialversicherungsträger haben, es sei denn in den speziellen Büchern des SGB ist etwas anderes bestimmt, nur Ansprüche auf Auskünfte. Gemäß Ihrer Beratungspflicht haben Sie die Fragenden über diese höchstrichterliche Rechtsprechung, von der die Verwaltungspraxis der DRV eklatant abweicht, zu unterrichten. Über die Befragung von Ärzten entscheidet der ärztliche Dienst und nicht ein Sachbearbeiter, denn medizinische Daten gehören nicht in die Hände der Verwaltung.
Mitwirkungam 28.04.2010 | 14:41
Beachten Sie, daß zur korrekten Beratung durch die Sozialversicherungsträger auch der Vorschlag einer Formulierung gehört, die mit § 100 SGB X konform ist. Da gibt es zwei Alternativen entsprechend § 182,183 BGB: 1. Gegenüber der DRV wird erklärt, daß die Entbindungserklärungen gegenüber den Ärzten abgegeben werden. 2. Gegenüber der DRV werden die Ärzte benannt und eine Erklärung abgegeben, dass diese Ärzte die erforderlichen Auskünfte nach § 100 SGB X gegenüber dem ärztlichen Dienst erteilen dürfen. Wo wirkt da der Antragsteller nicht mit? Ach so, der Antragsteller soll seine Rechte, die schon der Kaiser seinen Untertanen gewährte, nicht ausüben können. Ist das ihr Ziel?
Renten-Fachmannam 28.04.2010 | 14:15
Herzlichen Dank für den wertvollen Hinweis. Aber weisen Sie die Antragsteller auf darauf hin, dass, wenn der Antragsteller mit seiner Unterschrift die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ablehnt, nurein Ablehnungsbescheid erteilt werden kann mit dem Tenor, dass wegen mangelnder Mitwirkung nicht festgestellt werden kann, ob eine Erwerbsminderung vorliegt.
Kommentaram 28.04.2010 | 15:48
Sehr geehrte Experten, die Frage beinhaltete auch die Aussage, dass die Formulare der DRV sehr kompliziert seien. Desweiteren wurde nach der Beiziehung von Akten gefragt. Die Beiziehung von Akten Dritter (auch mit Unterlagen ärztlichen Inhaltes) entsprechend der Vorformulierungen in den Anträgen (Falls sich was ergibt dürfen wir auch) entspricht nicht der geltenden Rechtslage, wenn die Antragsteller überrumpelt werden, was leider der Fall ist. Eine Ausübung des Dispositionsrechtes ist nur dann frei, wenn korrekt beraten wird. Übrigens gilt für Dritte ebensfalls nur eine Auskunftspflicht, es sei denn im SGB VI ist was anderes geregelt. Wer die Anträge der DRV ohne Änderungen unterschreibt, weiß in aller Regel nicht, worauf er sich einläßt. Dafür, dass möglichst keine Änderungen erfolgen, ist durch Platzmangel hinreichend gesorgt.
Wolfgangam 28.04.2010 | 19:36
Hallo von Wulffen ect., > Gemäß Ihrer Beratungspflicht haben Sie die Fragenden über diese höchstrichterliche Rechtsprechung, von der die Verwaltungspraxis der DRV eklatant abweicht, zu unterrichten. HIER muss Niemand, auch kein 'Experte', auf irgendwas hinweisen müssen - Sie wissen, wo Sie/die Fragesteller sich hier bewegen ?! ;-) Ihr Hinweis ist sicher von marginalem Nutzen für den Einzelfall ...für Forenbeiträge bemühen Sie bitte auch höchstrichterliche (gesicherte!) Rechtsprechung, für das 'MUSS/Beratungspflicht' an stichhaltigen/richtigen Antworten seitens der Foren-Betreiber hier. ...das würde MICH interessieren ! Gruß w.
Kommentaram 29.04.2010 | 12:48
Lieber Wolfgang, der Gesetzgeber hat die Beratungspflicht verfügt. Deshalb haben die Verwaltungen dem auch nachzukommen. Dass dieses Forum eingerichtet wurde, hat etwas damit zu tun. Selbstverständlich müssen die MA nicht jede abweichende Gestaltungsmöglichkeit benennen, die naheliegende aber schon. Die Kommentierung zum SGB I gibt hierzu hinreichend Auskunft mit Angabe entsprechender Rechtsprechung. Merkblätter, wie sie besonders gern von der BA verabreicht werden, sind nicht ausreichend. Dass die MA dem ungern nachkommen, ist menschlich verständlich. Wer kommt als MA schon auf die Idee, dass die Entbindungserklärung auch gegenüber den Schweigepflichtigen erklärt werden kann und weist die Antragsteller auf ihr Recht hin, gewisse Passagen in den Antragsformularen streichen und ändern zu können. Man will es doch bequem haben. Selbstverständlich hat jeder das Recht zu lesen, was der behandelnde Arzt schreibt, BEVOR die Auskunft an einen Sozialversicherungsträger geht. Haben Sie hier schon mal gelesen, dass einer der Experten explizit darauf hingewiesen hat? Man kann natürlich auf das Recht verzichten, aber um das zu können, muß man es auch kennen.
Wolfgangam 29.04.2010 | 21:25
Hallo Kommentar, ich kenne die gesetzlichen Auskunfts- und Beratungspflichten und die Auslegungsfragen/-antworten. Interessierte können sich in den Rechtsanweisungen der Regionalträger oder der rvLiteratur der DRV Bund dazu allgemein in den passenden §§ des SGB Schlaulesen und auch entsprechende Rechtssprechung zu Rate ziehen. Mein Einwand 'Hier gibt's weder Beratungs- noch (nur) Auskunftspflicht bezog sich erkennbar auf dieses Forum - anonymisierte Beiträge (und nichts anderes ist es hier, auch seitens der Experten) haben kein 'Recht' auf Individualauskunft/-Beratung. Sie können es als Leitlinie/Hilfe zum weiteren Handeln sehen - mehr nicht. Wenn Sie mehr wollen, müssen sie sich direkt mit der 'Behörde' auseinandersetzen. Dass hier Experten der DRV nicht alles Wissen preisgeben (wollen/dürfen) ...kommen Sie, Sie können ein eigenes Forum aufmachen und DA im Rahmen Ihrer Möglichkeiten der (wirklichen/zulässigen) Rechtsberatung tätig werden ;-) Gruß w. PS: die BA ist nicht grade profiliert in Rentenfragen, muss es auch nicht - und ja, ich erkläre meinen Versicherten, was sie unterschreiben/zulassen/streichen können, wenn sie Bauchschmerzen zu irgendwelchen Angaben haben sollten - merkwürdigerweise hat bisher keiner 'rumgezickt'.
Beratungam 30.04.2010 | 09:37
Lieber Wolfgang, die Rechtsanweisungen der DRV repräsentieren das Verwaltungshandeln, mehr nicht. Wenn man genau hinschaut stellt man gravierende Abweichungen vom geltenden Recht fest, dies sogar von Regionalträger zu Regionalträger. Beratung hat nach dem Gesetzteswortlaut nicht unbedingt individulisiert zu efolgen: § 13 SGB I: Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären. Eine Beratung kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Berater den Namen des Fragestellers kennt. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Gerade das neue Medium Internet bietet sehr gute Möglichkeiten zur anonymen und umfassenden Beratung, ohne dass der Ratsuchende Nachteile befürchten muß, die sich daraus ergeben können, dass die Sozialleistungsträger darüber entscheiden, wann ein Verwaltungsverfahren begonnen wird. Danach ist der Versicherte prinzipiell nur noch Objekt der Verwaltung. Zwar hat man aus Gründen der Täuschung den Kundenbegriff eingeführt, aber geändert hat sich grundsätzlich nichts. In einem freien Wettbewerb hätten die Sozialversicherungsträger mit ihrer Kundenunfreundlichkeit keine Chance zu überleben.
Mr. OBERPAUSCHALam 30.04.2010 | 11:08
Zwar hat man aus Gründen der Täuschung den Kundenbegriff eingeführt, aber geändert hat sich grundsätzlich nichts. In einem freien Wettbewerb hätten die Sozialversicherungsträger mit ihrer Kundenunfreundlichkeit keine Chance zu überleben. Schade, das sie hier so pauschalisieren.Zeigt wohl Ihre mangelnde Fähigkeit zu denken. Nichtsdestotrotz,jeder darf seine Meinung äussern, selbst der dümmste :-)) Sind wir nur froh, das die Sozialversicherungsträger sich Ihre Kunden nicht aussuchen dürfen,sonst würde so verbitterte Querulanten auf dieser Erde nirgendwo eine Beratung erhalten. ( Nein, ich bin kein Mitarbeiter der DRV, ich arbeite bei einer Gemeinde. Aber leider hat man auch dort mit solchen "Menschen"( Ich bezeichne sie einfach mal so ) zu tun.
@ Mr. Mobberam 30.04.2010 | 13:00
Wie gut, dass unsereins mit solchen Leuten wie Sie ganz legal kurzen Prozeß machen kann. Wenn Sie sich in Ihrem Job danebenbenehmen gibt es mit Sicherheit nicht nur einen Eintrag in die Personalakte.
Mr.Oberpauschalam 02.05.2010 | 19:55
Genau..und wie gut das nicht jeder so ist wie sie.Gott sei dank!!!! Ist Einbildung eigentlich mittlerweile als Bildung anerkannt??
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